05/06/2026 | Press release | Distributed by Public on 05/06/2026 07:47
Das Landesamt für Einwanderung (LEA) hatte einer irischen Staatsangehörigen wegen der Begehung von Straftaten im Zusammenhang mit propalästinensischen Protesten ihr Freizügigkeitsrecht als EU-Bürgerin entzogen. Das war rechtswidrig, hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden.
Die Klägerin lebt seit 2022 im Bundesgebiet. In den Jahren 2024 und 2025 führte die Staatsanwaltschaft Berlin mehrere Ermittlungsverfahren gegen die Klägerin. Ihr wurde u.a. vorgeworfen, propalästinensische Parolen verwendet, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte geleistet zu haben und an der Besetzung des Präsidiumsgebäudes der Freien Universität Berlin (FU) beteiligt gewesen zu sein. Im März 2025 stellte das LEA den Verlust der Freizügigkeit der Klägerin fest und drohte ihr die Abschiebung nach Irland an. Der dagegen gerichtete Eilantrag der Klägerin hatte vor dem Verwaltungsgericht Erfolg. Die Staatsanwaltschaft Berlin hat die Ermittlungsverfahren gegen die Klägerin inzwischen eingestellt.
Die 21. Kammer hat der Klage stattgegeben. Von der Klägerin gehe keine hinreichend schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit aus. Die Klägerin sei nie wegen einer Straftat verurteilt worden. Die Ermittlungen gegen sie seien eingestellt, Anklage sei nicht erhoben worden. Dass die Klägerin tatsächlich in strafbarer Weise an der Besetzung der FU beteiligt gewesen sei, habe die Staatsanwaltschaft nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen können. Im Übrigen sei ohnehin nur wegen Verstößen im Bereich der einfachen Kriminalität ermittelt worden. Auch unabhängig von Straftaten habe der Beklagte nicht darlegen können, dass von der Klägerin eine hinreichend schwere und tatsächliche Gefährdung ausginge, die den Verlust ihrer Freizügigkeit als EU-Bürgerin rechtfertigen würde.
Gegen das Urteil kann Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg gestellt werden.
Urteil der 21. Kammer vom 6. Mai 2026 (VG 21 K 158/24)