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Österreichisches Parlament

03/05/2026 | Press release | Distributed by Public on 03/05/2026 07:39

Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof betreffen hauptsächlich Asyl- und FremdenrechtVerfahrensdauer sinkt laut Tätigkeitsbericht 2024

Wien (PK) - Das Jahr 2024 war für den Verfassungsgerichtshof von einem anhaltend hohen Anfall an Beschwerden und Anträgen geprägt, halten der Präsident des Verfassungsgerichtshofs Christoph Grabenwarter und Vizepräsidentin Verena Madner im Tätigkeitsbericht fest (III-302 d.B.). Im Zahlenvergleich mit dem Vorjahr 2023 zeigt sich jedoch ein Rückgang von 7.993 auf 5.376 neu anhängige Verfahren.

Die Verfahrensdauer verkürzte sich gegenüber 2023 um 16 auf durchschnittlich 79 Tage. Im Asyl- und Fremdenrechtsbereich - der mit über 70 % den weitaus größten Verfahrensanteil ausmacht - war die Verfahrensdauer mit durchschnittlich 55 Tagen besonders kurz. Außerdem erreichten den Verfassungsgerichtshof diesmal zahlreiche Anträge im Zusammenhang mit parlamentarischen Untersuchungsausschüssen, die in kurzer Frist zu entscheiden waren. Abgeschlossen werden konnte unter anderem das Gesetzesprüfungsverfahren zur Regelung des assistierten Suizids.

Nur 2,9 % der Beschwerden stattgegeben

2024 wurden am Verfassungsgerichtshof 5.346 Verfahren abgeschlossen. Es gab ähnlich viele - 5.376 - neu anhängig gewordene Verfahren. Der Gerichtshof beschäftigte sich mit 4.941 Beschwerdeverfahren gegen verwaltungsgerichtliche Entscheidungen. Mehr als zwei Drittel davon betrafen Asylrechtsangelegenheiten. In 356 Normenkontrollverfahren wurden in 221 Fällen Gesetze, 134 Mal Verordnungen und einmal ein Staatsvertrag geprüft. Weiters wurden zwölf Verfahren in Wahlsachen, 45 Klagen in Zusammenhang mit vermögensrechtlichen Ansprüchen gegen eine Gebietskörperschaft, vier Fälle von Kompetenzkonflikten und 17 U-Ausschuss-Fälle erledigt. Neben den neuen Verfahren wurden 994 Verfahren aus dem Vorjahr fortgeführt.

Die Chance, beim Verfassungsgerichtshof mit einem Anliegen durchzudringen ist allerdings gering. Lediglich 157 der abgeschlossenen Verfahren endeten im Sinne der Beschwerdeführenden. Im Vergleich zu 2023 sank der Anteil der Stattgaben von 8,8 % auf nur 2,9 %. Diesen standen 1.329 Ablehnungen (24,9 %), 223 Zurückweisungen (4,2 %) und 111 Abweisungen (2,1 %) gegenüber. Dazu kamen 3.463 negative Entscheidungen über Verfahrenshilfeanträge (64,8 %) und 63 "sonstige Erledigungen" (1,1 %) wie Verfahrenseinstellungen. Die durchschnittliche Verfahrensdauer betrug im Berichtsjahr 2024 79 Tage und verbesserte sich somit zum Vorjahr (2023: 95 Tage). Im internationalen Vergleich sei sie bemerkenswert kurz, heißt es im Bericht.

Ein hoher Anteil der Verfahren entfiel wie schon in den Vorjahren auf Verfahren nach dem Asylgesetz 2005. 66,4 % des gesamten Neuanfalls betraf Beschwerden in Asylrechtsangelegenheiten, zusammen mit Fremdenrechtsfällen sogar 71,1 %. So wurden in diesem Bereich 3.572 Verfahren neu aufgenommen und 423 aus dem Vorjahr weitergeführt. Infolge wurden 3.554 Verfahren abgeschlossen.

Erkenntnisse unter anderem bezüglich Untersuchungsausschüsse

Der Verfassungsgerichtshof trat im Jahr 2024 zu vier Sessionen in der Dauer von jeweils drei Wochen und zwei weiteren eintägigen Sitzungen zusammen. Insgesamt fanden 53 Sitzungen statt. Zu den wichtigsten Erkenntnissen zählten laut Bericht unter anderem die Abweisung einer Beschwerde gegen die Festsetzung des Energiekrisenbeitrag-Strom, gegen die amtswegige Streichung der Adelsbezeichnung "von" im Personenstandsregister sowie von Anträgen bezüglich des Sterbeverfügungsgesetzes. Als verfassungswidrig aufgehoben wurde etwa ein Passus im Niederösterreichischen Elektrizitätswesengesetz hinsichtlich der Grundversorgung mit Strom und Erdgas.

In anderer Sache stellte der Verfassungsgerichtshof klar, dass Abgeordnete sowie jedermann das Recht hätten, Auskunftsbegehren an Mitglieder der Bundesregierung zu stellen. Stattgegeben wurde ein Antrag zur Aktenvorlage im COFAG-Untersuchungsausschuss. So wurde festgehalten, dass grundsätzlich alle Organe des Bundes verpflichtet sind, einem Untersuchungsausschuss auf Verlangen ihre Akten und Unterlagen im Umfang des Untersuchungsgegenstandes vorzulegen. Beim "rot-blauen-Machtmissbrauch"-Untersuchungsausschuss hingegen wurde ein Antrag eines Viertels der Mitglieder abgewiesen. Die ergänzenden Beweisanforderungen standen laut Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs nicht offenkundig in einem sachlichen Zusammenhang mit dem Untersuchungsgegenstand, weshalb ein sachlicher Zusammenhang dargelegt hätte werden müssen. Eine derartige Begründung fehlte allerdings. (Schluss) fan

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