GI - Gesellschaft für Informatik e.V.

02/02/2026 | News release | Distributed by Public on 02/03/2026 04:14

Mehr Safeguards nötig: GI bezieht Stellung zum erneuten Vorstoß der Vorratsdatenspeicherung

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) hat Ende Dezember 2025 einen neuen Gesetzesentwurf für die Vorratsdatenspeicherung zu Ermittlungszwecken vorgestellt. Im Fokus steht die anlasslose Speicherung von IP-Adressen. Der Vorschlag sieht darüber hinaus bei Verdachtsfällen auch ein Quick-Freeze-Verfahren für weitere Verkehrsdaten und Funkzellen vor. Die Gesellschaft für Informatik e.V. kritisiert den Vorschlag und weist auf die Gefahren für den Schutz von Grundrechten und der Privatsphäre sowie Risiken für Missbrauch und IT-Sicherheit hin.

Berlin, 3. Februar 2026 | Die Pläne der Bundesregierung für die Einführung einer IP-Adressspeicherung gehen aus Sicht der GI zu weit und begründen eine Grundlage für Überwachung. Konkret schlägt das BMJV im Rahmen eines aktuellen Gesetzesentwurfes von Dezember 2025 vor, IP-Adressen drei Monate lang für den möglichen Abruf durch Ermittlungsbehörden von Internetanbietern speichern zu lassen. Weiterhin soll das Bundeskriminalamt bei vergangenen oder auch prognostizierten Straftaten von erheblicher Bedeutung zusätzliche Verkehrsdaten per Sicherungsanordnung einfrieren lassen können. Diese Anordnung soll ohne Richtervorbehalt auskommen. Auch eine Funkzellenabfrage, die personenbezogene Daten unbeteiligter Personen beinhalten kann, soll bei Ermittlungen zu erheblichen Straftaten möglich sein.

Quick Freeze statt Generalverdacht

Die anlasslose Speicherung sämtlicher IP-Adressen für einen Zeitraum von drei Monaten lehnt die GI konsequent ab. Prof. Dr. rer. nat. Daniel Loebenberger, Sprecher des Fachbereichs "Sicherheit - Schutz und Zuverlässigkeit" der GI, unterstreicht, dass der Gesetzesentwurf in der aktuellen Form keine adäquate Lösung für das Problem der Ermittlungsbehörden darstellt: "Der Gesetzesentwurf zur anlasslosen Vorratsdatenspeicherung schießt über sein Ziel, die Aufklärung von Straftaten zu erleichtern, deutlich hinaus. Er begründet erneut einen Generalverdacht gegenüber sämtlichen Internetnutzenden. Eine passgenauere und zugleich ebenso effektive Maßnahme ist die anlassbezogene, richterlich kontrollierte Anwendung des Quick-Freeze-Verfahrens."

Die GI begrüßt, dass das BMJV zumindest in Teilen ein Quick-Freeze-Verfahren per Sicherungsanordnung vorsieht. Die Speicherdauer im Rahmen dieses Verfahrens ist aus Sicht der GI mit drei Monaten jedoch zu lang angesetzt und deren Wirksamkeit für eine verbesserte Strafverfolgung im Vergleich zu einem kürzeren "Einfrieren" nicht ersichtlich. Zudem erleichtert dies den Missbrauch der Maßnahme sowie unberechtigten Zugriff durch Cyberkriminelle. Mindestens müsste für die Sicherungsanordnung mithilfe eines verpflichtenden Richtervorbehalts eine höhere Hürde gesetzt werden, so die GI.

Die Stellungnahme lässt sich hier herunterladen.

Kontakt:

Nina Locher
Senior-Referentin Cybersicherheitspolitik
Gesellschaft für Informatik e.V. (GI)
+49 155 6350 3615
E-Mail: [email protected]

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