City of Berlin

06/16/2026 | Press release | Distributed by Public on 06/16/2026 06:19

Polizeibeauftragter des Landes Berlin ohne Klagebefugnis (Nr. 30/2026)

Die Klagen des Polizeibeauftragten des Landes Berlin auf Einsicht in polizeiliche Bodycam-Aufnahmen sowie weitere polizeiliche Unterlagen sind mangels Klagebefugnis unzulässig. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden.

Der Polizeibeauftragte war im Jahre 2024 mit Beschwerden wegen der Anwendung unmittelbaren Zwangs durch Polizeidienstkräfte befasst. Zur Aufklärung des Sachverhalts bat er die Berliner Polizei um Akteneinsicht, einschließlich der vorhandenen Bodycam-Aufnahmen des Einsatzes. Dies verweigerte die Polizei mit der Begründung, gegen die Betroffenen seien Strafverfahren, u.a. wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte, eingeleitet worden. Deshalb sei nunmehr allein die Staatsanwaltschaft Berlin zuständig, über die Einsichtnahme zu entscheiden. Mit den Klagen macht der Polizeibeauftragte geltend, die Polizei verweigere die Akteneinsicht zu Unrecht. Er könne seine gesetzliche Aufgabe nur dann effektiv wahrnehmen, wenn die ihm verliehenen Befugnisse im Streitfall auch gerichtlich durchsetzbar seien.

Die 1. Kammer hat die Klagen als unzulässig abgewiesen. Als Behörde habe der Polizeibeauftragte grundsätzlich keine einklagbaren Rechte. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus den Regelungen des Bürger- und Polizeibeauftragtengesetzes. Der Berliner Gesetzgeber habe darin weder ausdrücklich noch nach den Umständen ein Klagerecht des Polizeibeauftragten gegen andere Behörden des Landes Berlin geschaffen. Vielmehr sei dieser als Hilfsorgan des Abgeordnetenhauses in die Ausübung parlamentarischer Kontrolle eingebunden. Allein aus dem Bedürfnis für eine verbindliche verwaltungsinterne Klärung folge noch nicht die Zulässigkeit eines sog. "Insichprozesses".

Gegen die Urteile kann Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg gestellt werden.

Urteile der 1. Kammer vom 16. Juni 2026 (VG 1 K 377/24 und VG 1 K 68/25)

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