03/20/2026 | Press release | Distributed by Public on 03/20/2026 04:48
Freitag, den 20. März 2026
Mit Beschluss vom gestrigen Tage hat die 2. große Strafkammer über den Antrag der Verteidigung vom 10.03.2026 wegen Besorgnis der Befangenheit der 1. großen Strafkammer entschieden.
Der Antrag wegen Besorgnis der Befangenheit hat die 2. große Strafkammer zurückgewiesen.
Die 2. große Strafkammer hat nicht über die inhaltliche Richtigkeit der Beschlüsse der 1. großen Strafkammer hinsichtlich u.a. der Besorgnis der Befangenheit der Sachverständigen entschieden, sondern vielmehr geprüft, ob diese Beschlüsse selbst aus sich heraus die Besorgnis der Befangenheit begründen.
Die 2. große Strafkammer hat dies verneint.
Sie begründete ihre Entscheidung damit, dass sich die 1. große Strafkammer in ihren Beschlüssen umfassend mit den Argumenten der Verteidigung und der Angeklagten auseinandergesetzt habe und keine Willkür zu erkennen sei. Allein eine andere Rechtsauffassung begründe keine Besorgnis der Befangenheit.
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Beachtung der Unschuldsvermutung:
Die jeweilige Hauptverhandlung dient der Klärung, ob die erhobenen Vorwürfe zutreffen oder nicht; für die Angeklagten gilt bis zu einer rechtskräftigen Verurteilung die Unschuldsvermutung.
Zulassung der Pressevertreterinnen und Pressevertreter
Das Landgericht Verden weist darauf hin, dass in den Räumlichkeiten des
Landgerichts (und der Stadthalle Verden, soweit diese für Gerichtsverfahren durch das Landgericht genutzt wird) grundsätzlich ein Fotografier- und Filmverbot besteht.
Bezugnehmend auf Foto- und Videoaufnahmen weist das Landgericht Verden darauf hin, dass diese - vorbehaltlich anderslautender sitzungspolizeilicher Anordnungen durch den Vorsitzenden oder die Vorsitzende
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• Foto- und Videoaufnahmen dürfen innerhalb des Sitzungssaales jeweils 15 Minuten vor Beginn der Hauptverhandlung angefertigt werden und enden mit dem Eintreten der Kammer.
• Auf den Fluren und in den Vorzimmern ist das Fotografieren und Filmen grundsätzlich nicht gestattet, ausgenommen sind O-Töne mit Verfahrensbeteiligten.
• Nach Eintreten der Kammer haben die Kamerateams den Raum zu verlassen oder ihre Geräte auszuschalten und von den Verfahrensbeteiligten wegzudrehen.
• Die Kammer selbst darf nur kurzzeitig, das heißt für wenige Sekunden, fotografiert oder gefilmt werden.
Darüber hinaus gilt:
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• Aufnahmen während der Sitzung sind nicht zulässig.
• Das Landgericht bittet zudem, auch Fotos und Filmaufnahmen der anwesenden Wachtmeister und Sachverständigen zu anonymisieren.
• Das Fotografieren von Akten ist ebenso nicht gestattet.
Das Landgericht Verden dankt für die Beachtung dieser Hinweise und die verantwortungsbewusste Umsetzung.