DAV - Deutscher Anwaltverein e.V.

04/04/2025 | Press release | Archived content

Europa im Überblick, 13/2025

Innere Sicher­heits­strategie: Vorrats­da­ten­spei­cherung und Datenzugriff - KOM

Die EU-Kommission hat am 2. April 2025 ihre Strategie für innere Sicherheit der EU vorgelegt. Als Folgemaßnahme zu den Empfeh­lungen der High Level Group "Going dark" wird die Kommission in der ersten Jahres­hälfte 2025 einen Fahrplan vorlegen, in dem sie die rechtlichen und praktischen Maßnahmen darlegt, die sie zu ergreifen gedenkt, um einen rechtmäßigen und wirksamen Zugang zu Daten zu gewähr­leisten. 2025 soll eine Folgen­ab­schätzung über die Vorrats­da­ten­spei­cherung auf EU-Ebene erstellt werden, um die EU-Vorschriften ggf. zu aktuali­sieren, und ein Techno­lo­gie­fahrplan für die Verschlüs­selung ausgear­beitet werden, um techno­lo­gische Lösungen zu ermitteln, die es Strafver­fol­gungs­be­hörden ermöglichen, "unter Wahrung der Cybersi­cherheit und der Grundrechte rechtmäßig auf verschlüsselte Daten zuzugreifen. Die Kommission soll künftig auch die potenziellen Auswir­kungen von Gesetz­gebung im gesamten Verfahren auf Sicherheit berück­sichtigen. Europol soll 2026 zu einer "wirklich operativen" Polizei­behörde werden, die Frontex-Kräfte auf 30.000 verdreifacht werden. Der DAV hatte in seiner Stellungnahme 10/2025 zur Wahrung der Grundrechte in allen zukünftigen Maßnahmen zur Stärkung der inneren Sicherheit aufgerufen (vgl. EiÜ 10/25).

Anti-Schleuser-Richtlinie: Deutliche Verbes­se­rungen vorgeschlagen - EP

Im Europäischen Parlament wurde am 26. März 2025 der Berichts­entwurf zum Anti-Schleuser-Richtli­ni­en­vor­schlag vorgelegt. Ziel des Richtli­ni­en­vor­schlags (vgl. bereits EiÜ 11/24; 9/24; 41/23) ist es, mit überar­beiteten Mindest­vor­schriften die unerlaubte Ein- und Durchreise sowie den unerlaubten Aufenthalt in der Europäischen Union zu verhindern und zu bekämpfen. Bericht­erstatterin Birgit Sippel (S&D, Deutschland) sieht anders als der Kommis­si­ons­entwurf eine verpflichtende Tatbestands­ausnahme für humanitäre Hilfe vor, wie auch der DAV in seiner Stellungnahme 14/2024 gefordert hatte. In einem Erwägungsgrund wird zudem klarge­stellt, dass darunter u.a. auch die Erteilung von Rechtsrat fällt. Auch will Sippel die Strafbarkeit der öffent­lichen Anstiftung zur rechts­widrigen Einreise streichen, die zu einer uferlosen Vorver­la­gerung der Strafbarkeit geführt hätte. Die den bisherigen EU-Strafrechts­richt­linien fremden "schweren Straftaten" will die Bericht­erstatterin streichen, aber im Bereich der Mindest­höchst­strafen erhöhend berück­sichtigen. Die anderen Mitglieder des Ausschusses für Bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres des Europäischen Parlaments können nun ihre Änderungs­anträge einreichen. Der Bericht wird durch Bericht­erstatterin Sippel am 8. April im Ausschuss vorgestellt.

Omnibus-Paket: Grünes Licht für "Stop-the-Clock" - EP/Rat

Am 3. April 2025 stimmte das Europäische Parlament für die Verschiebung der Anwend­barkeit der Corporate Sustaina­bility Reporting Directive (CSRD) sowie der Corporate Sustaina­bility Due Diligence Directive (CSDDD), vgl. PM. Bereits zwei Tage zuvor wurde zur Durchführung eines beschleu­nigten Gesetz­ge­bungs­ver­fahrens der sog. "Stop The Clock"-Vorschlag der EU-Kommission beschlossen, während weitere Anpassungen der EU-Rechtsakte zur Nachhal­tig­keits­ge­setz­gebung im Rahmen des Omnibus-Pakets dem ordent­lichen Gesetz­ge­bungs­ver­fahren unterliegen, vgl. PM. "Stop The Clock" ist Teil des im Februar 2025 durch die EU-Kommission vorgeschlagenen Omnibus-Pakets zur Simpli­fi­zierung der EU-Nachhal­tig­keits­ge­setz­gebung (vgl. EiÜ 08/25). Danach sollen die Berichts­pflichten für Unternehmen nach der CSRD für große Unternehmen, die die Bericht­erstattung noch nicht aufgenommen haben und für börsen­no­tierte KMU, um zwei Jahre verschoben werden. Zudem wird die Umsetzungsfrist der CSDDD auf Juli 2027 sowie die erste Phase ihrer stufen­weisen Anwendung jeweils um ein Jahr verschoben. Der DAV hatte sich im Rahmen seiner Stellungnahme Nr. 2/2025 im Vorfeld des Kommis­si­ons­vor­schlags ebenfalls für eine zeitliche Verschiebung der Anwend­barkeit ausgesprochen. Bereits am 26. März 2025 hatte der Rat der Europäischen Union dem "Stop the Clock"-Vorschlag ohne Änderungen zugestimmt (vgl. PM). Jetzt müssen die "Stop the clock"-Vorschriften vom Rat noch formell genehmigt werden, um in Kraft zu treten. Die Arbeiten an der zweiten Omnibus-Richtlinie zu Inhalt und Umfang der Berichts­pflichten werden in Kürze beginnen.

Anwaltliche Ausbildung im Ausland möglich - EuGH

Einen Teil der Anwalts­aus­bildung zwingend im Inland absolvieren zu müssen, ist nicht mit Unionsrecht vereinbar. Dies entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) am 3. April 2025 in der Rechtssache C-807/23. Die Vorgabe der österrei­chischen Rechts­an­walts­ordnung (RAO) stellt laut Gerichtshof eine Beschränkung der Arbeit­neh­mer­frei­zü­gigkeit dar und ist somit nicht mit Artikel 45 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) vereinbar. Danach müssen angehende Anwält:innen einen Großteil ihrer Ausbildung im Inland absolvieren, selbst wenn sie bei einem österrei­chischen Anwalt im EU-Ausland tätig sind. Im konkreten Fall argumentiere die Betroffene ausschließlich im österrei­chischen Recht tätig zu sein und regelmäßig österrei­chische Mandate vor österrei­chischen Behörden und Gerichten zu vertreten. Die Rechts­an­walts­kammer Wien lehnte es ab, sie als Rechts­an­walts­an­wärterin zu registrieren, da gemäß § 2 Absatz 2 RAO mindestens drei Jahre der Ausbildung bei einem Anwalt in Österreich erfolgen müssten. Der EuGH erkannte das Interesse Österreichs an, dass angehende Anwält:innen im Land ausreichend mit dem nationalen Rechts­system vertraut sein müssen. Die starren Vorgaben zur Inlands­aus­bildung seien jedoch unverhält­nismäßig. Mildere Maßnahmen seien denkbar, wie etwa ein Nachweis über die Vergleich­barkeit der heimischen Ausbildung mit der im Ausland.

Durchsuchung von Kanzlei­räumen verstößt gegen EMRK - EGMR

Die Durchsuchung von Kanzlei­räumen und die Beschlagnahme des Arbeits­com­puters ohne schrift­lichen Durchsu­chungs­befehl stellen eine Verletzung des in Art. 8 der Europäischen Menschen­rechts­kon­vention (EMRK) garantierten Rechts auf Achtung des Privat- und Famili­en­lebens, der Wohnung und der Korrespondenz dar. Dies entschied der Europäische Gerichtshof für Menschen­rechte (EGMR) in seinem Urteil vom 3. April 2025 in der Rechtssache Kulák v. Slovakia (Beschwerdenr. 57748/21). Im konkreten Fall erfolgte die Durchsuchung der Kanzleiräume des Antrags­stellers ohne schrift­lichen Durchsu­chungs­be­schluss, sondern lediglich aufgrund telefo­nischer Zustimmung der Staats­an­walt­schaft. Im Rahmen der Durchsuchung wurde zudem der Arbeits­computer des Antrags­stellers beschlagnahmt, auf dem sich auch nicht ermitt­lungs­re­levante Mandan­ten­kor­re­spondenz befand. Der EGMR rügt in diesem Zusammenhang, dass das nationale Recht zum Zeitpunkt der Durchsuchung weder die Möglichkeit einer nachträg­lichen richter­lichen Überprüfung der Rechtmä­ßigkeit der Durchsuchung noch ein Verfahren zum Schutz der dem anwalt­lichen Berufs­ge­heimnis unterlie­genden Daten vorsah. Folglich konnte so weder ein ausrei­chender Schutz vor Missbrauch noch der Schutz der Vertrau­lichkeit der Kommuni­kation zwischen Anwälten und Mandanten gewähr­leistet werden.

Schluss­anträge zu Ungarns Klubrádió-Entscheidung - EuGH

General­anwalt Rantos hat in seinen Schluss­an­trägen in der Rechtssache C-92/23 geäußert, dass Ungarn seiner Ansicht nach das Unionsrecht verletzte, indem es Klubrádió die Verlän­gerung des Vertrags für eine Frequenz verweigerte und den Sender von der entspre­chenden Neuaus­schreibung ausschloss. Klubrádió gilt als einer der letzten unabhängigen Radiosender in Ungarn, weshalb dessen Ausschluss rechts­staatlich besonders bedenklich ist. Die ungarischen Behörden begründeten ihr Vorgehen mit wieder­holten Verstößen gegen diemonatliche Übermittlung der Sendequoten, eines negativen Eigenka­pitals in den letzten 5 Jahren, sowie formaler Mängel in der Bewerbung des Radiosenders. Rantos argumentiert jedoch, dass die Entscheidung des ungarischen Medienrates unverhält­nismäßig war, da die festge­stellten Verstöße gegen die Übermittlung der Sendequoten nicht schwer­wiegend genug waren. Ferner kritisiert Rantos den Ausschluss von Klubrádió aufgrund nur gering­fügiger Abweichungen im Programmplan und eines negativen Eigenka­pitals. Laut Rantos hätten diese Umstände nicht zur Ablehnung und Ausschluss des Radiosenders führen dürfen. Somit hat Ungarn seiner Einschätzung nach gegen den Rechts­rahmen für die elektro­nischen Kommuni­ka­ti­onsnetze und-dienste verstoßen, weshalb er sich für eine Stattgabe der Vertrags­ver­let­zungsklage hinsichtlich der meisten Rügen ausspricht.

Konsul­tation der EU-Kommission zum "European Democracy Shield" - KOM

Die EU-Kommission hat im Rahmen ihrer Initiative für einen "European Democracy Shield" eine Sondierung sowie eine Konsul­tation ins Leben gerufen, die je bis zum 26. Mai 2025 laufen. Ziel der Initiative ist es, Meinungen von Interes­sen­trägern in Bezug auf Bedrohungen und Heraus­for­de­rungen für die Demokratie in der EU einzuholen. Dabei geht es um die Bekämpfung von Desinfor­mation sowie Informa­ti­ons­ma­ni­pu­lation und Einflussnahme aus dem Ausland sowie die Sicher­stellung der Fairness und Integrität von Wahlen. Ferner betreffen die in der Konsul­tation gestellten Fragen die Stärkung des demokra­tischen Rahmens und der Gewalten­teilung, einschließlich der Medien und der Organi­sa­tionen der Zivilge­sell­schaft. Die Initiative knüpft an den Aktionsplan für Europa (2020) und das Paket zur Vertei­digung der Demokratie (2023) an. Auch das EU-Parlament setzt seine Arbeiten zu dem Themen­komplex fort. Dort wurde ein Sonder­aus­schuss gegründet, der ebenfalls unter dem Namen "European Democracy Shield" firmiert (siehe zu dessen konsti­tu­ie­render Sitzung EiÜ 5/25).

Verbrau­cher­stimmung positiv, Online-Risiken bleiben bestehen - KOM

Vor dem Weltver­brau­chertag zeigte das neue Verbrau­cher­ba­rometer 2025 : Europäische Verbraucher:innen vertrauen stärker auf Produkt­si­cherheit und die Achtung ihrer Rechte, sehen sich online aber weiterhin Risiken wie gefälschten Bewertungen und irrefüh­render Werbung oder gar Betrug ausgesetzt. Am 14. März veröffent­lichte die Kommission ihren zweijähr­lichen Bericht zu den Bedingungen der Verbraucher (European Consumer Conditions Scoreboard). 70 % der Befragten vertrauen darauf, dass Händler die Verbrau­cher­rechte achten, 68 % sehen Produkte als sicher an. Dennoch äußerten sich 93 % der Befragten besorgt über gezielte Werbung und Datener­hebung. Probleme beim Online-Kauf sind um 60 % wahrschein­licher als offline. Das Barometer zeigt auch eine sinkende Bereit­schaft zum nachhaltigen Konsum - bedingt durch Kosten und Zweifel an Umwelt­aussagen. Die EU-Kommission will über die bereits ergriffenen Maßnahmen wie die Verordnung (EU) 2023/988 über die allgemeine Produkt­si­cherheit oder die neue Richtlinie zum Recht auf Reparatur ((EU) 2024/1799, vgl. EiÜ 22/24) hinaus weitere Maßnahmen ergreifen. Eine Mitteilung zum elektro­nischen Geschäfts­verkehr adressiert Risiken von Drittland­im­porten, ein geplanter Rechtsakt zur digitalen Fairness soll Online-Praktiken wie Dark Patterns und Fake-Bewertungen eindämmen. Die Barome­ter­er­gebnisse sollen ferner in die Verbrau­cher­agenda 2025-2030 einfließen.

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