DAV - Deutscher Anwaltverein e.V.

08/01/2025 | Press release | Archived content

FamR 12/25: Unterhalts­vor­schuss­ver­fahren: Keine Prozess­kos­tenhilfe –...

Schleswig/Berlin (DAV). Eine Mutter, die Unterhalts­vor­schuss erhalten will, muss aktiv zur Klärung der Vaterschaft beitragen. Das Oberver­wal­tungs­gericht Schleswig-Holstein lehnte in einem aktuellen Fall die Bewilligung von Prozess­kos­tenhilfe ab, da die Mutter ihre Mitwir­kungs­pflichten nicht ausreichend erfüllt und widersprüchliche Angaben gemacht hatte (Entscheidung vom 23. Januar 2025; AZ: 3 O 5/23). Damit fehlte es an der nötigen Erfolgs­aussicht für das Verfahren, so die Arbeits­ge­mein­schaft Famili­enrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV).

Die Frau hatte Prozess­kos­tenhilfe (PKH) beantragt. Sie meinte, Anspruch auf Leistungen nach dem Unterhalts­vor­schuss­gesetz zu haben. Das Gericht wies ihren PKH-Antrag jedoch zurück. Es sah keine Aussicht, dass die Frau Erfolg haben könnte. Die Ablehnung ihres Antrags auf Unterhalts­vor­schuss sei nach aktuellem Stand der Akten rechtmäßig. Die Frau sei ihrer so genannten Mitwir­kungs­pflicht nach dem Unterhalts­vor­schuss­gesetz nicht nachge­kommen. Sie habe nicht glaubhaft gemacht, dass sie den Vater des Kinds nicht kenne. Ihre Angaben hierzu seien widersprüchlich und nicht überzeugend.

Die Mutter erfülle ihre Mitwir­kungs­pflicht dann, wenn sie glaubhaft darlege, dass sie die Identität des Vaters nicht kenne. Außerdem müsse sie nachweisen, dass sie alle zumutbaren und möglichen Schritte unternommen habe, um den Vater zu ermitteln. Das heißt, sie muss nicht nur mitteilen, was sie weiß, sondern auch in zumutbarem Umfang aktiv nach weiteren Informa­tionen suchen - also Recherchen anstelle, die ihr "ohne größere Schwie­rig­keiten" möglich sind.

Im vorlie­genden Fall habe die Mutter unter anderem einmal angegeben, das Kind sei in einer Disco entstanden, sie wisse aber nicht, in welcher und an welchem Tag. Der Vater sei "irgendwer aus Berlin oder so". Später habe sie ausgesagt, sie könne zwar den Ort nennen, aber zum Vater gar keine Angaben machen. Im Rahmen eines persön­lichen Gesprächs habe sie wiederum angegeben, weder den Ort noch den Tag oder die Uhrzeit zu kennen. Ihr älterer Sohn sei an dem Abend bei einer Freundin gewesen, zu der wolle sie aber keine Angaben machen.

Information: www.dav-famili­enrecht.de

Presse­mit­tei­lungen Arbeits­ge­mein­schaften - Famili­enrecht vom 01.08.2025 08:28

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