08/01/2025 | Press release | Archived content
Schleswig/Berlin (DAV). Eine Mutter, die Unterhaltsvorschuss erhalten will, muss aktiv zur Klärung der Vaterschaft beitragen. Das Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein lehnte in einem aktuellen Fall die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ab, da die Mutter ihre Mitwirkungspflichten nicht ausreichend erfüllt und widersprüchliche Angaben gemacht hatte (Entscheidung vom 23. Januar 2025; AZ: 3 O 5/23). Damit fehlte es an der nötigen Erfolgsaussicht für das Verfahren, so die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).
Die Frau hatte Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt. Sie meinte, Anspruch auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz zu haben. Das Gericht wies ihren PKH-Antrag jedoch zurück. Es sah keine Aussicht, dass die Frau Erfolg haben könnte. Die Ablehnung ihres Antrags auf Unterhaltsvorschuss sei nach aktuellem Stand der Akten rechtmäßig. Die Frau sei ihrer so genannten Mitwirkungspflicht nach dem Unterhaltsvorschussgesetz nicht nachgekommen. Sie habe nicht glaubhaft gemacht, dass sie den Vater des Kinds nicht kenne. Ihre Angaben hierzu seien widersprüchlich und nicht überzeugend.
Die Mutter erfülle ihre Mitwirkungspflicht dann, wenn sie glaubhaft darlege, dass sie die Identität des Vaters nicht kenne. Außerdem müsse sie nachweisen, dass sie alle zumutbaren und möglichen Schritte unternommen habe, um den Vater zu ermitteln. Das heißt, sie muss nicht nur mitteilen, was sie weiß, sondern auch in zumutbarem Umfang aktiv nach weiteren Informationen suchen - also Recherchen anstelle, die ihr "ohne größere Schwierigkeiten" möglich sind.
Im vorliegenden Fall habe die Mutter unter anderem einmal angegeben, das Kind sei in einer Disco entstanden, sie wisse aber nicht, in welcher und an welchem Tag. Der Vater sei "irgendwer aus Berlin oder so". Später habe sie ausgesagt, sie könne zwar den Ort nennen, aber zum Vater gar keine Angaben machen. Im Rahmen eines persönlichen Gesprächs habe sie wiederum angegeben, weder den Ort noch den Tag oder die Uhrzeit zu kennen. Ihr älterer Sohn sei an dem Abend bei einer Freundin gewesen, zu der wolle sie aber keine Angaben machen.
Information: www.dav-familienrecht.de
Pressemitteilungen Arbeitsgemeinschaften - Familienrecht vom 01.08.2025 08:28