06/16/2026 | Press release | Distributed by Public on 06/16/2026 08:40
Das Verwaltungsgericht Berlin hat die Klagen des Polizeibeauftragten des Landes Berlin auf Einsicht in polizeiliche Bodycam-Aufnahmen sowie in weitere polizeiliche Unterlagen mangels Klagebefugnis als unzulässig abgewiesen.
Der Polizeibeauftragte war im Jahre 2024 (und ist seitdem immer wieder) mit Beschwerden gegen Polizeikontrollen unter Anwendung unmittelbaren Zwangs befasst. Um den Sachverhalt aufzuklären, hatte er die Berliner Polizei um Akteneinsicht ersucht, einschließlich in die gesicherten Bodycam-Aufnahmen über den Polizeieinsatz. Die Polizei Berlin verweigerte dies mit der Begründung, dass gegen die Beschwerdeführenden Strafverfahren, u.a. wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte, eingeleitet worden seien. Deshalb dürfe allein die Staatsanwaltschaft Berlin über die Einsichtnahme entscheiden.
Der Polizeibeauftragte hält die Verweigerung der Einsichtnahme in die begehrten Unterlagen nach wie vor für unrichtig. Er ist der Ansicht, dass er seine Aufgabe nur dann effektiv wahrnehmen kann, wenn er seine gesetzlichen Befugnisse auf Akteneinsicht und Auskunft auch durchsetzen kann.
Über diese materiell-rechtliche Frage der Rechtmäßigkeit der verweigerten Einsichtnahme hat das Verwaltungsgerichts Berlin nicht entschieden. Das Gericht hat (lediglich) die Klagebefugnis mit der Begründung verneint, dass der Berliner Gesetzgeber ein Klagerecht des Polizeibeauftragten gegen andere Behörden nicht vorgesehen habe. Allein aus dem dringenden Bedürfnis für eine rechtsverbindliche Klärung ergebe sich noch nicht die Zulässigkeit eines sog. "Insichprozesses".
Urteile der 1. Kammer vom 16. Juni 2026 (VG 1 K 377/24 und VG 1 K 68/25)