City of Stuttgart

12/22/2025 | Press release | Distributed by Public on 12/22/2025 08:32

Feuerwerksverbot gilt an Silvester wieder in der Stuttgarter Innenstadt

22.12.2025 Presse

Feuerwerksverbot gilt an Silvester wieder in der Stuttgarter Innenstadt

Zum Jahreswechsel greift in der Stuttgarter Innenstadt wieder ein Feuerwerksverbot. Zur Verhinderung von Verletzungs- und Brandgefahren hat Oberbürgermeister Dr. Frank Nopper eine Polizeiverordnung erlassen, die untersagt, am Silvesterabend ab 18 Uhr bis 6 Uhr am Neujahrsmorgen Pyrotechnik im sogenannten Cityring der Stuttgarter Innenstadt mitzuführen oder abzubrennen.

OB Nopper: "Stadtverwaltung und Polizei wollen, dass alle Besucherinnen und Besucher der Stuttgarter Innenstadt eine friedliche und unbeschwerte Silvesternacht erleben. Deswegen haben wir nach den Erfahrungen der Vorjahre für den sogenannten Cityring der Stuttgarter Innenstadt ein uneingeschränktes Feuerwerksverbot verhängt. Wir haben damit für den Innenstadtbereich das nach dem geltenden Recht von Bund und Land maximal mögliche Feuerwerksverbot ausgesprochen."

Nopper erneuerte in diesem Zusammenhang seine bereits in Vorjahren geäußerte Forderung, dass auf Bundesebene über eine teilweise Verschärfung des Sprengstoffrechts durch ein Verkaufsverbot von extrem lauten und besonders gefährlichen Feuerwerkskörpern intensiv nachgedacht werden müsse, die im Übrigen in aller Regel gar keine visuelle Wirkung entfalten.

Betroffen vom Feuerwerksverbot ist der gesamte Bereich innerhalb des Cityrings. Hier besteht ein Mitführ- und Abrennverbot für pyrotechnische Gegenstände, sodass alle Besucherinnen und Besucher derartige Gegenstände erst gar nicht mit in die Stuttgarter Innenstadt bringen dürfen. Kontrolliert wird das Mitführverbot von der Polizei. Wäre nur das Zünden verboten, könnte erst eingeschritten werden, wenn es im Zweifel schon zu spät ist und die Raketen oder Böller bereits Schaden angerichtet haben.

Alle klassischen Silvesterraketen und Böller eingeschlossen

Dieses Verbot gilt für alle Feuerwerkskörper, die über Kinder- und Jugendfeuerwerk der Kategorie F1 hinausgehen. Gestattet sind somit beispielsweise Wunderkerzen, Knallerbsen, Brummkreisel oder Springteufel. Unter das Verbot fallen dagegen Feuerwerkskörper der Kategorien F2, F3, F4 und alle klassischen Silvesterraketen und Böller sowie Vulkane und Batteriefeuerwerk mitsamt noch explosiverer Pyrotechnik im Sinne des Sprengstoffgesetzes.

Das Amt für öffentliche Ordnung kündigt an: Trotz Verbots mitgeführte Feuerwerkskörper werden beschlagnahmt und unbrauchbar gemacht. Außerdem drohen Platzverweise und Geldbußen - je nach Schwere des Verstoßes von 200 bis 5000 Euro.

Die Verbotszone verläuft wie im Vorjahr innerhalb des sogenannten Cityrings zwischen dem Arnulf-Klett-Platz vor dem Hauptbahnhof und der Paulinenstraße (inklusive Rupert-Mayer-Platz) sowie zwischen Konrad-Adenauer- / Hauptstätter Straße und der Theodor-Heuss- / Friedrichstraße. Die Polizeiverordnung wurde im Amtsblatt der Landeshauptstadt Stuttgart in der Ausgabe vom 18. Dezember und auf der Webseite der Stadt unter www.stuttgart.de veröffentlicht.

Über die Verbotszone hinaus untersagen es bundesweite Regelungen grundsätzlich, aus Gründen des Lärm- und Brandschutzes im direkten Umfeld von Krankenhäusern, Kirchen, Kinder- und Altenheimen sowie in unmittelbarer Nähe besonders gefährdeter Gebäude, wie zum Beispiel Fachwerkhäusern, Pyrotechnik zu zünden. Zudem haben die Staatlichen Schlösser und Gärten im Bereich der Grabkapelle auf dem Württemberg sowie rund um Schloss Solitude ein Böllerverbot an diesen gerade an Silvester äußerst beliebten Aussichtspunkten ausgesprochen.

Der Verkauf von Feuerwerkskörpern ist in diesem Jahr von Montag bis Mittwoch, 29. bis 31. Dezember, erlaubt. Raketen und Böller ab Kategorie F2 dürfen ausschließlich an Volljährige verkauft und - in den erlaubten Bereichen - auch nur von diesen gezündet werden. Eine Abgabe an Jugendliche ist selbst mit elterlicher Vollmacht unzulässig. Wer nach Neujahr noch Feuerwerk abbrennt, riskiert unabhängig vom Standort ein Bußgeld.

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