10/19/2026 | Press release | Distributed by Public on 10/17/2026 18:00
(1) Die Sitzungen des Gemeinderates sind öffentlich. Die Öffentlichkeit besteht darin, daß jedermann nach Maßgabe des vorhandenen Platzes berechtigt ist, zuzuhören und sich Aufzeichnungen zu machen. Öffentlichkeit besteht nicht, wenn die Geheimhaltung durch Rechtsvorschriften geboten ist.
(2) Die Öffentlichkeit ist auszuschließen, wenn es vom (von der) Vorsitzenden oder von wenigstens neun Mitgliedern des Gemeinderates oder von dem Ausschuß, in dem der Tagesordnungspunkt vorberaten wurde, oder vom Stadtsenat verlangt und vom Gemeinderat nach Entfernung der Zuhörer (Zuhörerinnen) beschlossen wird. Wenn der Voranschlag oder der Rechnungsabschluß behandelt wird, darf die Öffentlichkeit nicht ausgeschlossen werden.
(3) Die Beratung und die Beschlußfassung in nicht öffentlichen Sitzungen sind vertraulich; sie dürfen ausschließlich für amtliche Zwecke aufgezeichnet werden.