07/29/2026 | Press release | Distributed by Public on 07/29/2026 03:02
Der UN-Sicherheitsrat hat verschiedene Restriktionen gegen die Demokratische Republik Kongo verhängt. Diese Maßnahmen wurden durch den Rat der Europäischen Union im Rahmen des Gemeinsamen Standpunktes 2008/369/, der durch den Beschluss 2010/788/ aufgehoben und ersetzt wurde, angenommen. Soweit diese Maßnahmen in den Kompetenzbereich der fallen, wurden sie im Rahmen der Verordnungen () 889/2005 und 1183/2005 in unmittelbar bindendes -Recht umgesetzt und später mit der Verordnung () 2015/613 des Rates vom 20. April 2015 - unter Aufhebung der Verordnung () 889/2005 - zusammengeführt.
Überblick über die Embargomaßnahmen
Waffenembargo
Nach § 74 1 4 , der das Waffenembargo in nationales Recht umsetzt, sind Verkauf und Ausfuhr von Gütern, die von Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste erfasst sind, in den Kongo verboten.
Die Demokratische Republik Kongo ist ein Waffenembargoland im Sinne des 4 1b der Verordnung () 2021/821 (-Dual-Use-).
Ferner darf im Zusammenhang mit der Ausfuhr, Herstellung und Beschaffung von Rüstungsgütern auch keine technische Hilfe direkte oder indirekte Finanzhilfe geleistet werden.
Personenbezogene Sanktionsmaßnahmen
Nach der Verordnung () 1183/2005 sind die Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen der in Anhang I genannten Personen einzufrieren. Diesen Personen dürfen auch weder Gelder noch sonstige Wirtschaftsressourcen zur Verfügung gestellt werden (Bereitstellungsverbot). Außerdem bestehen gegen die im Anhang des Gemeinsamen Standpunktes 2010/788/ gelisteten Personen Reiserestriktionen.
Hinweis
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Informationen zum Thema
Embargoverordnungen
Standpunkte der Union