05/28/2026 | Press release | Distributed by Public on 05/28/2026 06:51
Wehrpflichtige in der Russischen Föderation sind nicht allein aufgrund des zu erwartenden Wehrdienstes subsidiär schutzberechtigt. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg heute entschieden.
Dem im Jahr 2004 geborenen Kläger wurde vom Verwaltungsgericht Berlin subsidiärer Schutz zugesprochen, da es beachtlich wahrscheinlich sei, dass er sich dem Druck zu seiner Verpflichtung als so genannter "Vertragssoldat" nicht werde widersetzen können. Als "Vertragssoldat" drohe ihm die Entsendung in einen völkerrechtswidrigen Angriffskrieg gegen die Ukraine und infolge dessen eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung, namentlich die Gefahr, getötet, verletzt oder zu völkerrechtswidrigen Handlungen gezwungen zu werden.
Das Oberverwaltungsgericht hat auf die Berufung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge dieses Urteil geändert und die Klage abgewiesen. Der 12. Senat konnte nicht die erforderliche Überzeugung gewinnen, dass dem Kläger in der Russischen Föderation landesweit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, gegen seinen Willen als so genannter "Vertragssoldat" verpflichtet zu werden und in diesem Rahmen einen für den subsidiären Schutz erforderlichen ernsthaften Schaden zu erleiden. Als Grundwehrdienstleistender droht ihm nicht, in der Ukraine eingesetzt zu werden. Die Ableistung des einjährigen Grundwehrdienstes birgt für sich genommen nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr der Folter oder unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung. Ebenso wenig ist eine Abschiebungsverbote rechtfertigende Gefahr hinreichend wahrscheinlich.
Die Revision wurde nicht zugelassen. Es besteht die Möglichkeit, Beschwerde gegen diese Nichtzulassung einzulegen, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.
Urteil vom 28. Mai 2026 - OVG 12 B 7/24 -
(Vorinstanz: VG Berlin, Urteil vom 8. Dezember 2023 - VG 39 K 240.19 A - )