07/17/2026 | Press release | Archived content
Die Kennzeichnungspflicht für Deepfakes verfolgt ein wichtiges Ziel: Sie soll verhindern, dass Menschen durch täuschend echte, KI-generierte Inhalte über reale Personen oder Ereignisse in die Irre geführt werden. Genau hierfür wurde die Regelung geschaffen - etwa im Hinblick auf manipulierte Bilder von Politikerinnen und Politikern oder anderen Personen des öffentlichen Lebens.
Im Online-Handel stellt sich die Situation jedoch anders dar. Produktfotos werden seit jeher bearbeitet: Hintergründe werden ausgetauscht, Farben optimiert, störende Elemente entfernt oder Produkte in realitätsnahe Nutzungsszenarien eingefügt. Solche Bearbeitungen waren bislang weder ungewöhnlich noch kennzeichnungspflichtig. Entscheidend war stets, dass das Produkt selbst zutreffend dargestellt wird und Verbraucherinnen und Verbraucher nicht über dessen Eigenschaften getäuscht werden.
Dass dieselbe Bearbeitung allein deshalb kennzeichnungspflichtig sein soll, weil sie heute mithilfe einer KI statt mit klassischer Bildbearbeitungssoftware erfolgt, überzeugt nicht. Das Täuschungspotenzial eines Bildes hängt nicht davon ab, welches Werkzeug verwendet wurde. Ob Photoshop oder KI - für die Kaufentscheidung ist entscheidend, ob das Produkt der Abbildung entspricht. Nicht das Werkzeug, sondern das Risiko sollte über die Kennzeichnungspflicht entscheiden, fordert Eva Behling, Leiterin Recht und Justitiarin des bevh.