03/06/2026 | Press release | Distributed by Public on 03/06/2026 07:31
Zoll verhindert Steuerhinterziehung und deckt Verstoß gegen das Waffengesetz auf
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Ralf Wagenfeld
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Hauptzollamt Bielefeld
Ein unter das Waffengesetz fallendes Wärmebildzielfernrohr wurde neben anderen unversteuerten Waren sowie einem auf dem Anhänger transportierten BMW X6 bei der Kontrolle eines in Rumänien zugelassenen Kleintransporters an der Autobahn 44 festgestellt.
Zöllnerinnen und Zöllner der Kontrolleinheit Flughafen Paderborn/Lippstadt vom Hauptzollamt Bielefeld kontrollierten den Kleintransporter auf der Rastanlage Geseke im Kreis Soest. Die Waren sollten geschmuggelt werden.
Mit dem Fahrzeug waren der 45-jährige Fahrer und sein Beifahrer aus Großbritannien kommend auf dem Weg nach Rumänien unterwegs. Der Fahrer gab an, für ein rumänisches Transportunternehmen zu arbeiten. Er hätte den Auftrag, diverse Pakete sowie den gebrauchten BMW X6 von Großbritannien aus nach Rumänien zu transportieren. Die Frage nach mitgeführten verbrauchsteuerpflichtigen Waren, Betäubungsmitteln, Zigaretten sowie Bargeld von 10.000 Euro oder mehr wurde verneint.
Auf Nachfrage nach zollrechtlich relevanten Unterlagen für die transportierten Waren sowie für das auf dem Anhänger befindliche Fahrzeug konnten die erforderlichen Zollanmeldungen, Einfuhrnachweise oder sonstige Verzollungsunterlagen nicht vorgelegt werden. Beide Insassen wurden gebeten, das Fahrzeug zu verlassen. Im Anschluss wurde der Kleintransporter einschließlich Laderaum sowie der Anhänger mit dem transportierten Gebrauchtwagen kontrolliert.
In einem Paket entdeckten die Zollbediensteten dann das Wärmebildzielfernrohr. Bei der Inaugenscheinnahme wurde festgestellt, dass das Gerät über eine integrierte Montagevorrichtung (Montageschiene) verfügt. Aufgrund der vorhandenen Montageschiene ist das Zielfernrohr zur Befestigung an einer Schusswaffe geeignet und bestimmt. Daher liegt ein Verstoß gegen das Waffengesetz vor. Für den BMW X6 wurde wegen eines defekten Turboladers noch ein Fahrzeugwert von 4.000 Euro zugrunde gelegt.
Den Beschuldigten erwartet nun ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen Verdachts der Steuerhinterziehung sowie Verstoßes gegen das Waffengesetz. Das aufgefundene Wärmebildzielfernrohr wurde als verbotener Gegenstand sichergestellt.
Nachdem die fälligen Einfuhrabgaben von rund 3.250 Euro beglichen sowie auf richterliche Anordnung eine Sicherheitsleistung in Höhe von 4.000 Euro hinterlegt wurden konnten die beiden Reisenden ihre Fahrt fortsetzen.
Die weiteren Ermittlungen werden zollseitig im Auftrag der Staatsanwaltschaft Arnsberg geführt.
Zusatzinformation
Waren aus Nicht-EU-Ländern dürfen grundsätzlich abgabenfrei eingeführt werden:
Falls diese genannten Freimengen überschritten werden, sind Einfuhrabgaben zu entrichten. Die mitgeführten Waren sind dann bei der Einreise aus einem Nicht-EU-Mitgliedstaat bei der Zollstelle mündlich anzumelden. Dort werden die dafür anfallenden Einfuhrabgaben berechnet.
Das deutsche Waffengesetz (WaffG) umfasst Schusswaffen, ihnen gleichgestellte Gegenstände und bestimmte tragbare Gegenstände sowie Munition (Anlage 1 Abschnitt 1 WaffG). Die Zollverwaltung überwacht gemäß § 33 Abs. 3 WaffG den Warenverkehr an den Außengrenzen der Europäischen Union und den innergemeinschaftlichen Warenverkehr durch mobile Kontrollen. Dadurch soll sichergestellt werden, dass Waffen und Munition nur durch Berechtigte und in Übereinstimmung mit den waffenrechtlichen Bestimmungen nach Deutschland und in die Europäische Union verbracht oder mitgenommen werden.
Waffen und Munition sind bei dem Verbringen oder der Mitnahme aus einem Drittland bei der Zollstelle unaufgefordert anzumelden. Die Nichtbeachtung der waffenrechtlichen Bestimmungen führt grundsätzlich zur Einleitung eines Strafverfahrens und zur Beschlagnahme der verbrachten oder mitgenommenen Waffen und Munition.