DAV - Deutscher Anwaltverein e.V.

07/21/2025 | Press release | Archived content

VerkR 26/25: Verwirrt nach Unfall: Keine einstweilige Anordnung gegen...

München/Berlin (DAV).Eine Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psycho­lo­gischen Gutachtens (MPU) kann nicht mit einem Antrag auf einstweiligen Rechts­schutz angegriffen werden. Dies entschied der Bayerische Verwal­tungs­ge­richtshof am 2. Juni 2025 (AZ: 11 CE 25.519), wie die Arbeits­ge­mein­schaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV) mitteilt.

Damit bestätigte das Gericht die vorange­gangene Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts Würzburg.

Die Antrag­stellerin, eine erfahrene Kraftfahrerin mit vielfachen Fahrerlaub­nis­klassen, verursachte am 8. August 2023 einen Unfall auf einem Parkplatz, als sie beim Ausparken ein nebenste­hendes Fahrzeug mit der kompletten rechten Seite ihres Autos streifte. Polizei­beamte berichteten von einer stark verwirrten und teilnahmslosen Fahrerin, die keine Erklärung für das Geschehen abgeben konnte. Sie verneinte zunächst die Einnahme von Alkohol oder Medika­menten, nannte jedoch später die Einnahme verschiedener Psycho­pharmaka.

In der Folge holte das Landratsamt Würzburg mehrere ärztliche Stellung­nahmen und ein fachärzt­liches Gutachten ein. Diese beschei­nigten der Antrag­stellerin eine seit 1999 bestehende rezidi­vierende depressive Erkrankung und eine zeitweise Überdo­sierung des Medikaments Lithium, welche kognitive Einschrän­kungen hervor­gerufen haben soll. Trotz der positiven Aussagen über ihre aktuelle Fahreignung durch Fachärzte ordnete das Landratsamt am 22. November 2024 eine MPU an. Die Antrag­stellerin kam dieser Auffor­derung nicht nach und versuchte im Wege eines Eilantrags, die Anordnung außer Kraft zu setzen.

Der Verwal­tungs­ge­richtshof wies die Beschwerde als unzulässig zurück. Nach ständiger Rechtsprechung stelle eine MPU-Anordnung lediglich eine vorbereitende Verfah­rens­handlung zur Sachver­halts­auf­klärung dar und sei kein selbst­ständig anfechtbarer Verwal­tungsakt im Sinne. Ein Antrag auf einstweilige Anordnung sei daher nicht statthaft.

Zudem liege keine schwer­wiegende, nicht wieder­gut­zu­ma­chende Beeinträch­tigung der Rechte der Antrag­stellerin vor, da sie im Rahmen des regulären Rechts­schutzes gegen die später ergangene Fahrerlaub­nis­ent­ziehung vorgehen könne. Der Schutz der Allgemeinheit im Straßen­verkehr habe Vorrang, insbesondere da im konkreten Fall hinrei­chende Zweifel an der psycho­phy­sischen Leistungs­fä­higkeit der Antrag­stellerin bestünden. Das Gericht betonte, dass die Anordnung der MPU aufgrund der konkreten Umstände sachgerecht erfolgt sei und sich die Zweifel trotz ärztlicher Gutachten nicht eindeutig ausräumen ließen.

Die DAV-Verkehrs­rechts­anwälte drängen schon länger darauf, dass es auch ein Rechts­mittel gegen die Anordnung einer MPU geben muss.

Informa­tionen: www.verkehrsrecht.de

Presse­mit­tei­lungen Arbeits­ge­mein­schaften - Verkehrsrecht vom 21.07.2025 08:34

DAV - Deutscher Anwaltverein e.V. published this content on July 21, 2025, and is solely responsible for the information contained herein. Distributed via Public Technologies (PUBT), unedited and unaltered, on August 06, 2025 at 06:53 UTC. If you believe the information included in the content is inaccurate or outdated and requires editing or removal, please contact us at [email protected]