07/30/2026 | Press release | Distributed by Public on 07/30/2026 05:51
Die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Hannover hat mit Urteil vom 22. Juni 2026 ohne mündliche Verhandlung die Klage eines Beitragspflichtigen gegen die Festsetzung von Rundfunkbeiträgen abgewiesen.
Der Kläger hatte geltend gemacht, der Rundfunkbeitrag sei verfassungswidrig. Zur Begründung führte er insbesondere an, das Programmangebot der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sei nicht ausreichend ausgewogen und politisch neutral. Nach seiner Auffassung fehle es daher an dem Vorteil, der die Erhebung des Rundfunkbeitrags rechtfertigen könne (sog. Äquivalenzprinzip). Darüber hinaus kritisierte er die Berichterstattung zu Themen wie der Corona-Pandemie und dem Ukraine-Krieg sowie die Höhe der Gehälter und Vergütungen innerhalb der Rundfunkanstalten.
Das Gericht folgte dieser Argumentation nicht. Nach der jüngsten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 15.10.2025 - 6 C 5.24 -, juris Rn. 40 ff.) sei die Beitragspflicht erst dann verfassungsrechtlich nicht mehr zu rechtfertigen, wenn das Programmangebot der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten die Anforderungen an die gegenständliche und meinungsmäßige Vielfalt und Ausgewogenheit gröblich verfehle. Für die rechtliche Bewertung seien nicht einzelne Beiträge oder Sendungen maßgeblich, sondern das gesamte Programmangebot aller öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten über einen Zeitraum von zwei Jahren. Einzelne als einseitig empfundene Berichte seien nicht geeignet, die grundsätzliche Ausgewogenheit und Vielfalt des Gesamtangebots infrage zu stellen. In einem pluralistischen Mediensystem sei es zudem selbstverständlich, dass Zuschauer einzelne Inhalte unterschiedlich bewerten.
Auch die Kritik an der Verwendung der Rundfunkbeiträge überzeugte das Gericht nicht. Die Frage, ob einzelne Gehälter oder Vergütungen angemessen seien, sei nicht Gegenstand des Verfahrens. Entscheidend sei vielmehr, dass die Rundfunkbeiträge grundsätzlich für den gesetzlichen Auftrag der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten verwendet würden. Die Kontrolle der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit obliege den hierfür zuständigen Aufsichts- und Kontrollgremien.
Weitere Rechtsfehler bei der Festsetzung des Rundfunkbeitrags konnte das Gericht nicht feststellen und wies die Klage daher ab.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Berufung wurde nicht zugelassen. Der Kläger hat jedoch die Möglichkeit, beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg die Zulassung der Berufung zu beantragen.
Beim Verwaltungsgericht Hannover sind zudem zahlreiche weitere Verfahren mit vergleichbarer Fragestellung anhängig.
Az. 7 A 4078/24