ZVEI - Zentralverband Elektrotechnik- und Elektronikindustrie e.V.

10/07/2026 | Press release | Distributed by Public on 10/06/2026 23:54

Novelle des Strahlenschutzrechts: Radiologische Untersuchungen aus der Ferne vereinfachen

Die geplante Modernisierung des Strahlenschutzrechts bleibt an einer entscheidenden Stelle hinter ihren Möglichkeiten zurück: Sie sollte neben Radiologinnen und Radiologen auch die Medizinischen Technologinnen und Technologen für Radiologie (MTR) entlasten, indem sie die Möglichkeiten moderner Geräte umfassend nutzt. Hans-Peter Bursig, Bereichsleiter Gesundheit und Geschäftsführer des Fachverbands Elektromedizinische Technik im ZVEI, kommentiert:

  • "Moderne Technik ermöglicht schon heute eine sichere Bedienung radiologischer Geräte aus der Ferne: Radiologinnen und Radiologen begleiten Patientinnen und Patienten seit Jahren remote, ohne Kompromisse bei Strahlenschutz oder Sicherheit. Nach geltendem Recht muss bei jeder Röntgenuntersuchung jedoch weiterhin eine Medizinische Technologin oder ein Medizinischer Technologe für Radiologie (MTR) vor Ort sein. Die MTR können Ihre Aufgaben aber ebenfalls sicher aus der Ferne wahrnehmen."
  • "Aus Sicht des ZVEI sollte künftig eine eingewiesene medizinische Fachkraft vor Ort ausreichen, wenn sie dort den Ablauf der Untersuchung beobachtet, im Notfall eingreifen kann und die notwendige radiologische Expertise digital zugeschaltet ist. Strahlenschutz sowie die Sicherheit von Patientinnen und Patienten bleiben gewährleistet."
  • "Technisch einsatzfähige Geräte werden sonst nachts und am Wochenende sowie in strukturschwachen Regionen in Zukunft immer öfter stillstehen. Denn MTR fehlen bundesweit zunehmend in vielen Kliniken und Praxen. Lebenswichtige Diagnostik darf daran nicht scheitern."
  • "Ein vergleichbarer Ansatz wurde bereits bei mobilen Mammografie-Screeningeinrichtungen diskutiert: Dort findet die Untersuchung wohnortnah statt, während radiologisches Fachpersonal nicht zwingend dauerhaft vor Ort sein muss. Wenn solche Modelle in der Früherkennung möglich sind, muss der Gesetzgeber vergleichbare praxistaugliche Lösungen auch für andere teleradiologische Anwendungen prüfen."
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