Stadt Bonn

01/28/2026 | Press release | Distributed by Public on 01/28/2026 04:20

Hinweise des Bauordnungsamtes für Veranstaltungen in Räumen an Karneval

Hinweise des Bauordnungsamtes für Veranstaltungen in Räumen an Karneval

28.01.2026

Mit Blick auf die Mitte Februar 2026 anstehende Hochphase der Karnevalssession 2025/2026 weist das Bauordnungsamt der Stadt Bonn als Untere Bauaufsichtsbehörde auf die in Nordrhein-Westfalen geltenden gesetzlichen Vorgaben für den Brandschutz bei Veranstaltungen in Räumen hin. Diese dürfen ausschließlich in einer hierfür baurechtlich geeigneten Umgebung stattfinden.

Bei den gesetzlichen Vorgaben muss unterschieden werden zwischen kleineren und größeren Veranstaltungen. Für Veranstaltungen in Räumen mit mehr als 200 Personen (so genannte Versammlungsstätten) gilt:

Die Räume müssen als Versammlungsstätte nach der Sonderbauverordnung Nordrhein-Westfalen geeignet und zugelassen sein. Es müssen mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege ins Freie zur öffentlichen Verkehrsfläche in einer für die Anzahl der Personen ausreichenden Breite, jedoch mindestens 1,20 Meter vorhanden und jederzeit frei zugänglich sein. Dekorationen müssen mindestens schwerentflammbar (Brandschutzklasse B1), besser jedoch nicht brennbar (Brandschutzklasse A) sein. Rauchen und offenes Feuer sind grundsätzlich unzulässig. Die Person, die die Versammlungsstätte betreibt, ist für die Sicherheit der Veranstaltung und für die Einhaltung der Vorschriften verantwortlich. Diese Person oder eine beauftragte Veranstaltungsleitung muss während der Veranstaltung ständig anwesend sein.

Bei Veranstaltungen in Räumen mit unter 200 Personen, die in der Regel in Gaststätten stattfinden, gelten folgende gesetzliche Vorgaben:

In Räumen mit einer zulässigen Personenzahl von unter 200 Personen, das sind alle diejenigen, die formal nicht als Versammlungsstätten genehmigt worden sind, gelten nicht die erhöhten Anforderungen aus der Sonderbauverordnung NRW, jedoch die Anforderungen der Bauordnung NRW zur Gefahrenabwehr. Diese sind zwingend zu beachten. Es müssen vor allem zwei voneinander unabhängige Rettungswege ins Freie vorhanden sein, die in der Breite auf die Anzahl der Personen abgestimmt ist. Diese dürfen nicht abgeschlossen werden, sondern müssen jederzeit zu nutzen sein. Das Bauordnungsamt der Stadt rät dringend, nur mindestens schwerentflammbare Dekorationen zu verwenden und auf offenes Feuer zu verzichten. Die Person, die die Gaststätte oder den Veranstaltungsraum betreibt, ist grundsätzlich für die Einhaltung der Vorschriften verantwortlich.

Der Gesetzgeber legt im besonderen Maße die Verantwortung für den Betrieb und die Unterhaltung von Gebäuden, somit auch für die Durchführung von Veranstaltungen, auf die Eigentümer*innen des Gebäudes oder die Betreiber*innen. Diese haben dafür zu sorgen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden.

Versammlungsstätten ab einer gewissen Größe (für mehr als 200 Besucherinnen und Besucher genehmig) werden regelmäßig gemeinsam von der Bauaufsichtsbehörde und der Feuerwehr im Rahmen der wiederkehrenden bauaufsichtlichen Überprüfung und der Brandverhütungsschau begangen. Im Regelfall erfolgt diese Begehung im Drei-Jahres-Rhythmus. Darüber hinaus werden Versammlungsstätten bereits ab einer Kapazität von 50 Personen im Sechs-Jahres-Rhythmus durch die Feuerwehr im Rahmen einer Brandverhütungsschau begangen, wenn der Versammlungsraum nicht ebenerdig liegt. Diese Begehungen finden mit Ankündigung statt.

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