01/22/2026 | Press release | Distributed by Public on 01/22/2026 01:37
22. Januar 2026
Der Regierungsrat des Kantons Thurgau hat grosse Vorbehalte gegenüber dem Entwurf der Verordnung über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen. Insbesondere die Rolle der kantonalen Handelsregisterämter müsse grundlegend überarbeitet werden, schreibt er in seiner Vernehmlassungsantwort.
Der Entwurf der Verordnung und die Änderungen weiterer Verordnungen haben zum Ziel, die neuen Regeln des Bundesgesetzes über die Transparenz juristischer Personen sowie die Teilrevision des Geldwäschereigesetzes umzusetzen. Beide Vorlagen wurden vom nationalen Parlament in der Herbstsession 2025 verabschiedet. Die Gesetze sollen das Schweizer Dispositiv zur Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung stärken. Es sieht neue Transparenzanforderungen für juristische Personen vor und soll den zuständigen Behörden den Zugang zu vollständigen, richtigen und aktuellen Informationen über die wirtschaftlich berechtigten Personen, das heisst über jene natürlichen Personen, die eine juristische Person tatsächlich kontrollieren, ermöglichen.
Der Regierungsrat hat grosse Vorbehalte gegenüber der Vorlage, insbesondere aufgrund der Rolle der kantonalen Handelsregisterämter im Meldeprozess sowie hinsichtlich der Tätigkeiten von Urkundspersonen der Grundbuchämter und Notariate. «Während es für erstere verpasst wurde, eine eindeutige und effiziente Meldearchitektur zu schaffen, bleiben für letztere aufgrund der Revision der Geldwäschereigesetzgebung wesentliche Fragestellungen für die Praxis offen und es entstehen Unsicherheiten», schreibt der Regierungsrat in seiner Vernehmlassungsantwort ans eidgenössische Finanzdepartement. Darüber hinaus spiegelten die geänderten Bestimmungen in der Verordnung über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung nicht den vom Gesetzgeber gewählten Rahmen mit dem risikoorientierten Ansatz im revidierten Bundesgesetz über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung. Dies habe für Urkundspersonen und Dritte, die berufsmässig bei finanziellen Transaktionen einschliesslich der Mittelbeschaffung im Zusammenhang mit Rechtsvorgängen mitwirken, eine uferlose Regulierung zur Folge, was zu vermeiden sei.