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07/28/2025 | Press release | Distributed by Public on 07/28/2025 06:51

Verordnung (EU) 2025/1494 des Rates vom 18. Juli 2025

VERORDNUNG (EU) 2025/1494 DES RATES

vom 18. Juli 2025

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,

gestützt auf den Beschluss (GASP) 2025/1495 des Rates vom 18. Juli 2025 zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (1),

auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 31. Juli 2014 hat der Rat die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 (2) angenommen.

(2)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 werden bestimmte im Beschluss 2014/512/GASP des Rates (3) vorgesehene Maßnahmen umgesetzt.

(3)

Mit dem Beschluss 2014/512/GASP werden der Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr von Rüstungsgütern und zugehörigen Gütern aller Art nach Russland sowie die Beschaffung von Rüstungsgütern und zugehörigen Gütern aller Art aus Russland untersagt.

(4)

Am 18. Juli 2025 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2025/1495 zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP angenommen.

(5)

Mit dem Beschluss (GASP) 2025/1495 werden 26 Organisationen in die Liste der juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Anhang IV des Beschlusses 2014/512/GASP aufgenommen, d. h. in die Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen, die den militärisch-industriellen Komplex Russlands bei dessen Angriffskrieg gegen die Ukraine unterstützen und denen strengere Ausfuhrbeschränkungen in Bezug auf Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck sowie Güter und Technologien, die zur technologischen Stärkung des Verteidigungs- und Sicherheitssektors Russlands beitragen könnten, auferlegt werden. Mit dem Beschluss (GASP) 2025/1495 werden auch bestimmte Organisationen in anderen Drittländern als Russland in diese Liste aufgenommen, die indirekt zur militärischen und technologischen Stärkung Russlands beitragen und dadurch die Umgehung von Ausfuhrbeschränkungen, unter anderem für unbemannte Luftfahrzeuge (UAVs), ermöglichen.

(6)

Mit dem Beschluss (GASP) 2025/1495 wird die Liste der Güter, die zur militärischen und technologischen Stärkung Russlands oder zur Entwicklung seines Verteidigungs- und Sicherheitssektors beitragen könnten, um Güter erweitert, die von Russland in seinem Angriffskrieg gegen die Ukraine verwendet werden, sowie um Güter, die zur Entwicklung oder Herstellung seiner militärischen Systeme beitragen, darunter zusätzliche numerisch gesteuerte Werkzeugmaschinen und chemische Bestandteile für Treibstoffe.

(7)

Zur Stärkung der Wirksamkeit der restriktiven Maßnahmen, die als Reaktion auf den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine verhängt wurden, ist es erforderlich, dem Risiko einer Umgehung dieser Maßnahmen durch mittelbare Ausfuhren über Drittländer entgegenzuwirken. In Anhang VII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführte Güter und Technologien könnten zur militärischen und technologischen Stärkung Russlands oder zur Entwicklung seines Verteidigungs- und Sicherheitssektors beitragen, auch wenn die Ausfuhr unter dem Deckmantel der zivilen Endverwendung erfolgt. Das Verbot mittelbarer Ausfuhren erfasst die Ausfuhr der in den Anhängen der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführten Güter und Technologien, auch über ein Drittland. Die zuständigen Behörden sollten rechtzeitig vorbeugende Maßnahmen ergreifen, wenn die ernstzunehmende Gefahr besteht, dass solche Güter und Technologien, die in Drittländer ausgeführt werden, letztlich nach Russland umgeleitet werden könnten. Daher ist im Beschluss (GASP) 2025/1495 ein optionaler Verwaltungsmechanismus für die Mitgliedstaaten vorgesehen, der es den zuständigen nationalen Behörden ermöglicht, eine vorherige Genehmigung für die Ausfuhr von in Anhang VII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführten Gütern und Technologien in Drittländer zu verlangen, wenn der Ausführer darüber unterrichtet wurde, dass hinreichender Grund zu der Annahme besteht, dass Russland der Endbestimmungsort der Güter und Technologien oder russische Organisationen deren Endverwender sein könnten. Mit dieser Maßnahme soll keine neue pauschale Beschränkung eingeführt werden, sondern den Mitgliedstaaten ein wirksames und verhältnismäßiges Instrument an die Hand gegeben werden, um eine mögliche Umgehung restriktiver Maßnahmen zu untersuchen und zu verhindern, wobei eine harmonisierte Auslegung und Rechtsklarheit für Ausführer gewährleistet werden. Der Anwendungsbereich der Klausel über das Verbot mittelbarer Ausfuhren sollte von dieser Maßnahme nicht berührt werden. Es steht im Ermessen der Mitgliedstaaten, zu entscheiden, ob diese Maßnahme oder die Klausel über das Verbot mittelbarer Ausfuhren als Durchsetzungsmechanismus in Fällen angewandt werden, in denen Russland der Endbestimmungsort der Güter und Technologien oder russische Organisationen deren Endverwender sein könnten.

(8)

Mit dem Beschluss (GASP) 2025/1495 werden weitere Beschränkungen für die Ausfuhr von Gütern verhängt, die zur Stärkung der industriellen Kapazitäten Russlands beitragen könnten, darunter Maschinen, Chemikalien, einige Metalle und Kunststoffe. Um das Risiko der Umgehung restriktiver Maßnahmen zu minimieren, wird mit dem Beschluss (GASP) 2025/1495 die Liste der Güter und Technologien, deren Durchfuhr durch das Hoheitsgebiet Russlands untersagt ist, erweitert.

(9)

Der Beschluss (GASP) 2022/884 des Rates (4) und die Verordnung (EU) 2022/879 des Rates (5) sehen vor, dass die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Maßnahmen treffen müssen, um Lieferungen zu erhalten, die Alternativen zur Einfuhr von Rohöl aus Russland über Pipelines darstellen, so dass diese Einfuhren möglichst bald den Verboten unterliegen. Im Einklang mit diesem Ziel sollte die Tschechien gewährte vorübergehende Ausnahme in Bezug auf die Lieferung von Rohöl aus Russland über Pipelines auslaufen.

(10)

Mit dem Beschluss (GASP) 2025/1495 wird das Verbot verhängt, Erdölerzeugnisse, die in einem Drittland aus russischem Rohöl gewonnen wurden, unmittelbar oder mittelbar zu kaufen, in die Union einzuführen oder zu verbringen und damit verbundene technische Hilfe oder Finanzhilfe zu leisten. Mit dem genannten Beschluss wurde auch eine Liste der Partnerländer aufgenommen, die über restriktive Maßnahmen verfügen, die den von der Union für die Einfuhr von russischem Erdöl und russischen Erdölerzeugnissen verhängten restriktiven Maßnahmen im Wesentlichen gleichwertig sind. Erdölerzeugnisse, die von Nettoausführern von Rohöl eingeführt werden, sollten als Erzeugnisse gelten, die aus einheimischem Rohöl und nicht aus Rohöl mit Ursprung in Russland gewonnen wurden. Die Kommission sollte Leitlinien für die Umsetzung dieses Verbots bereitstellen, insbesondere in Bezug auf die Nachweise, die von Wirtschaftsbeteiligten, die raffinierte Erdölerzeugnisse einführen, erbracht werden sollten.

(11)

Es ist verboten, russisches Flüssigerdgas über LNG-Terminals in der Union einzuführen, die nicht an das Erdgasverbundnetz angeschlossen sind. Mit dem Beschluss (GASP) 2025/1495 wird eine Ausnahme von dem Verbot eingeführt, die von einem Mitgliedstaat gewährt werden kann, der nicht unmittelbar an das Erdgasverbundnetz eines anderen Mitgliedstaats angeschlossen ist und der zur Sicherstellung seiner Energieversorgung die erste kommerzielle Lieferung aufgrund seines ersten langfristigen Erdgasversorgungsvertrags nach dem 20. Juli 2025 erhält. Dies gilt unbeschadet etwaiger gesetzgeberischer Maßnahmen, die sich auf Energieeinfuhren aus Russland in die Union auswirken.

(12)

Der Anwendungsbereich des Transaktionsverbots nach Artikel 5aa Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 sollte weit ausgelegt werden und sollte sich auf alle Arten von Transaktionen erstrecken. In diesem Zusammenhang sollte das Transaktionsverbot dazu führen, dass ein Tochterunternehmen in der Union mit einem in Anhang XIX der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführten russischen Mutterunternehmen in der Praxis weitgehend diesem entkoppelt wird. Die unmittelbare oder mittelbare Erlangung von Genehmigungen, die Tochterunternehmen - nach unternehmensinternen Vereinbarungen oder anderen rechtlichen Anforderungen - von einem gelisteten Mutterunternehmen möglicherweise einholen müssen, oder die Ausführung von Anweisungen, die unmittelbar oder mittelbar von einem gelisteten Mutterunternehmen gegeben werden, könnte folglich zu der Bewertung führen, dass ein Tochterunternehmen im Namen oder auf Anweisung einer unter Artikel 5aa Absatz 1 Buchstabe a oder b der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführten Organisationen und im Einklang mit Buchstabe c jenes Absatzes handelt. Dieses Tochterunternehmen kann je nach den konkreten Umständen in den Anwendungsbereich des Transaktionsverbots fallen. Zu den Tätigkeiten, die zeigen, dass das Tochterunternehmen im Namen oder auf Anweisung einer russischen Organisation handelt, gehören die Ernennung oder Abberufung von bevollmächtigten Vertretern des Tochterunternehmens in der Union oder der Erhalt von Anweisungen oder Genehmigungen über eine zwischengeschaltete Organisation, die keine operativen Geschäftstätigkeiten ausübt. Aufgrund dieser Folgen können Maßnahmen erforderlich sein, um den Fortbestand eines Tochterunternehmens, das im Namen oder auf Anweisung von in Artikel 5aa Absatz 1 Buchstabe a oder b der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführten Organisationen handelt, zu gewährleisten, etwa indem ein solches Tochterunternehmen unter öffentlich-rechtliche Treuhandschaft oder eine ähnliche Firewall-Maßnahme gestellt wird. Vorbehaltlich des nationalen Rechts können diese Maßnahmen auch von den zuständigen nationalen Behörden auferlegt oder genehmigt werden, die für den betreffenden Sektor oder das betreffende Gebiet, in dem das Tochterunternehmen tätig ist, zuständig sind. Angesichts der Bedeutung des Transaktionsverbots nach Artikel 5aa Absatz 1und der in Anhang XIX der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführten juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen müssen strenge Kriterien angewandt werden, wenn eine öffentlich-rechtliche Treuhandschaft oder eine ähnliche Firewall-Maßnahme auferlegt wird. Um sicherzustellen, dass Tochterunternehmen, die im Namen oder auf Anweisung von in Artikel 5aa Absatz 1 Buchstabe a oder b der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführten Organisationen handeln, weiterhin funktionsfähig sind und restriktive Maßnahmen einhalten, wird mit dem Beschluss (GASP) 2025/1495 eine Ausnahme vom Transaktionsverbot eingeführt für den Fall, dass eine zuständige Behörde eine öffentlich-rechtliche Treuhandschaft oder eine ähnliche öffentliche Firewall-Maßnahme auferlegt hat oder die zuständige Behörde eine ähnliche Firewall-Maßnahme genehmigt hat. Dies sollte unbeschadet anderer restriktiver Maßnahmen gelten.

(13)

Mit dem Beschluss (GASP) 2025/1495 werden die Bedingungen für das Auferlegen eines Transaktionsverbots für außerhalb Russlands niedergelassene Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die das System zur Übermittlung von Finanznachrichten (SPFS) der Zentralbank Russlands oder von der Zentralbank Russlands eingerichtete gleichwertige spezialisierte Nachrichtenübermittlungsdienste für den Zahlungsverkehr nutzen, geändert. Grund dafür ist, dass das SPFS von Russland als Alternative zu einem spezialisierten Nachrichtenübermittlungsdienst für den Zahlungsverkehr mit Sitz in der Union eingerichtet wurde und um seine Banken vor den Auswirkungen der restriktiven Maßnahmen, die die Union und ihre Verbündeten seit 2014 als Reaktion auf die Handlungen Russlands zur Untergrabung der territorialen Unversehrtheit der Ukraine verhängt haben, zu schützen. Der Rat ist der Ansicht, dass Russland durch Ausweitung der Nutzung des SPFS außerhalb seines Hoheitsgebiets bestrebt ist, diese Strategie weiter zu verfolgen und seinen internationalen Handel vor den Auswirkungen der restriktiven Maßnahmen der Union zu schützen, wodurch seine finanzielle Widerstandsfähigkeit gestärkt wird und Möglichkeiten geboten werden, die Umgehung der in der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 und der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates (6) vorgesehenen Verbote zu erleichtern.

(14)

Zur Präzisierung einiger Bestimmungen ist im Beschluss (GASP) 2025/1495 für kasachische Steinkohle in bestimmten Häfen eine Ausnahme vom Transaktionsverbot vorgesehen, die auf der Verpflichtung der Union beruht, negative Auswirkungen auf die Energieversorgungssicherheit von Drittländern weltweit zu verhindern. Im Beschluss (GASP) 2025/1495 ist in Bezug auf zivile nukleare Kapazitäten und zivile Atomanlagen ferner eine Ausnahme vom Transaktionsverbot an bestimmten Flughäfen vorgesehen.

(15)

Die Pipelines Nord Stream und Nord Stream 2 wurden für den Transport von Erdgas aus Russland in die Union konzipiert. Sie werden von der russischen Regierung über staatseigene Unternehmen kontrolliert. Beide Pipelines wurden im September 2022 beschädigt und sind derzeit nicht betriebsfähig. Über Nord Stream wurde russisches Erdgas nach Europa geliefert, während Nord Stream 2 nie in Betrieb genommen wurde. Russland hat die Erdgaslieferungen über Nord Stream wiederholt einseitig unterbrochen und Ende August 2022 vollständig eingestellt, um Druck auf die Union und ihre Mitgliedstaaten auszuüben und deren Unterstützung für die Ukraine zu schwächen. Darüber hinaus könnten Erdgaslieferungen über diese Pipelines in Zukunft Einnahmen für Russland generieren und so die Fortsetzung seines Angriffskriegs gegen die Ukraine ermöglichen. Um die Wiederaufnahme bzw. die Aufnahme von Erdgaslieferungen über diese Pipelines zu verhindern, werden mit dem Beschluss (GASP) 2025/1495 restriktive Maßnahmen eingeführt, mit denen alle Transaktionen, die unmittelbar oder mittelbar mit den Erdgaspipelines Nord Stream und Nord Stream 2 im Zusammenhang stehen, und die die Fertigstellung, den Betrieb, die Wartung und die Nutzung der Pipelines oder von Teilen der Pipelines betreffen, verboten werden. Das Transaktionsverbot sollte auch den Kauf von Erdgas umfassen, das über eine dieser Pipelines transportiert wird. Um sicherzustellen, dass die bestehenden Mechanismen zur Kontrolle der Pipelines durch Umstrukturierung, insbesondere im Zusammenhang mit der Nord Stream AG und der Nord Stream 2 AG, bestehen bleiben, sollten gezielte Ausnahmeregelungen gelten, die gewährleisten sollen, dass die Pipelines nicht genutzt werden.

(16)

Mit dem Beschluss (GASP) 2025/1495 wird das Transaktionsverbot für Kredit- und Finanzinstitute und Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen aus Drittländern auf Organisationen ausgeweitet, die den Zweck der in der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 und der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 vorgesehenen Verbote in erheblichem Maße vereiteln. Durch die Ausweitung des Transaktionsverbots werden auch Finanzinstitute und Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen aus Drittländern erfasst, die den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine unterstützen, unter anderem indem sie Transaktionen abwickeln oder Ausfuhrfinanzierungen für Handelsgeschäfte bereitstellen, die die Zwecke der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 vereiteln. Mit dem Beschluss (GASP) 2025/1495 wird die Liste der Finanzinstitute aus Drittländern, die diesem Verbot unterliegen, durch zwei Einträge ergänzt. Schließlich gilt das Transaktionsverbot auch für juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen aus Drittländern, die keine Kredit- oder Finanzinstitute oder Unternehmen, die Kryptowerte-Dienstleistungen erbringen, sind, d. h. auch für Erdölhändler, die den Zweck der in den Artikeln 3m, 3n und 3s der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 vorgesehenen Verbote in erheblichem Maße vereiteln.

(17)

Mit dem Beschluss (GASP) 2025/1495 wird das bestehende Verbot der Erbringung spezialisierter Nachrichtenübermittlungsdienste für den Zahlungsverkehr für bestimmte russische Kredit- oder Finanzinstitute oder andere Organisationen, die Nachrichtenübermittlungsdienste für den Zahlungsverkehr nutzen, sowie russische Tochterunternehmen von Kredit- oder Finanzinstituten aus Drittländern, die für das russische Finanz- und Bankensystem von Bedeutung sind und entweder große und wichtige regionale Banken sind, wodurch sie regionale und föderale Finanztransaktionen und Geschäftstätigkeiten erleichtern, oder Banken, die bedeutende grenzüberschreitende Zahlungen erleichtern, wodurch die russische Wirtschaft und Industrie gestärkt werden, oder Banken, die die territoriale Unversehrtheit der Ukraine durch ihre Tätigkeit in den besetzten Gebieten untergraben, oder Banken, gegen die bereits von der Union oder von Partnerländern restriktive Maßnahmen verhängt wurden, zu einem Transaktionsverbot ausgeweitet. Mit dem Beschluss (GASP) 2025/1495 werden außerdem 22 Kredit- oder Finanzinstitute und andere Organisationen in die List der juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen aufgenommen, für die dieses Transaktionsverbot gilt. Schließlich werden mit dem Beschluss (GASP) 2025/1495 Ausnahmen in Bezug auf das Funktionieren der diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Union und der Mitgliedstaaten oder der Partnerländer in Russland sowie Transaktionen von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats mit Wohnsitz in Russland hinzugefügt. Außerdem wird eine Ausnahme für Transaktionen hinzugefügt, die für den Abzug von Investitionen aus Russland oder die Abwicklung von Geschäftstätigkeiten in Russland unbedingt erforderlich sind. Es wird daran erinnert, dass es die restriktiven Maßnahmen der Union keine extraterritoriale Wirkung haben und für Wirtschaftsbeteiligte, die nach dem Recht von Drittländern, einschließlich Russlands, gegründet wurden, nicht bindend sind. Unbeschadet des Artikels 8a der vorliegenden Verordnung gelten Transaktionen zwischen juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründet oder eingetragen wurden, und ihren Tochterunternehmen in Drittländern daher nicht als Verstoß gegen dieses Verbot, einschließlich in Fällen, in denen Kredit- oder Finanzinstitute, für die das Transaktionsverbot gilt, an diesen Transaktionen beteiligt sind. Die Ausnahmen und die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 5h der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 gelten unbeschadet des Verbots für Wirtschaftsbeteiligte in der Union, für die in Anhang XIV der genannten Verordnung aufgeführten Organisationen Nachrichtenübermittlungsdienste für den Zahlungsverkehr zu erbringen.

(18)

Mit dem Beschluss (GASP) 2025/1495 wird ein dynamisches automatisches Verfahren eingeführt, um die Preisobergrenze für russisches Rohöl in Abhängigkeit vom durchschnittlichen Marktpreis für russisches Rohöl anzupassen. Mit einem solchen Verfahren sollte sichergestellt werden, dass die Preisobergrenze stets ausreichend niedrig ist, um die Einnahmen Russlands aus Ölausfuhren unter Berücksichtigung früherer Preisschwankungen zu verringern. Die der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse, um die Preisobergrenze für russisches Rohöl auf der Grundlage eines solchen Verfahrens anzupassen, schaffen in keiner Weise einen Präzedenzfall für die Umsetzung der vom Rat einstimmig angenommenen restriktiven Maßnahmen. Angesichts der derzeitigen weltweiten Ölpreise sollte bereits eine niedrigere Preisobergrenze für russisches Rohöl eingeführt werden, um die Preisobergrenze an die Produktionskosten für Öl anzunähern und dadurch die Einnahmen Russlands aus Ölausfuhren weiter zu senken. Bei jeder Änderung der Preisobergrenze sollte für bereits bestehende Verträge, bei denen die bisherige Preisobergrenze eingehalten wird, ein Übergangszeitraum von 90 Tagen für die Beförderung auf dem Seeweg und für die unmittelbare oder mittelbare Bereitstellung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten, Finanzmitteln oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit der Beförderung von russischem Rohöl auf dem Seeweg in Drittländer gelten. Dieser Übergangszeitraum ist notwendig, um eine einheitliche Anwendung der Preisobergrenze durch alle Wirtschaftsbeteiligten zu gewährleisten. Darüber hinaus sollte der bestehende Überprüfungsmechanismus gestärkt werden, und die Kommission sollte die Funktionsfähigkeit der Preisobergrenze überwachen, dem Rat alle sechs Monate Bericht erstatten und gegebenenfalls erforderliche Änderungen vorschlagen. Auf der Grundlage eines solchen Berichts sollte der Rat die Funktionsfähigkeit des Preisobergrenzenmechanismus, einschließlich der Übertragung von Durchführungsbefugnissen, des Anhangs XXVIII und der Verbote gemäß Artikel 3n Absätze 1 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014, überprüfen.

(19)

Der Russian Direct Investment Fund (RDIF) ist weiterhin ein Instrument, das Russland nutzt, um Fremdwährungen in sein Hoheitsgebiet zu lenken, um Zugang zu Finanzmitteln zur Unterstützung seiner Kriegsanstrengungen zu erlangen und um die Widerstandsfähigkeit seiner Wirtschaft zu stärken. Der RDIF nutzt komplexe Investitionsstrukturen, um seine Tätigkeiten und die von ihm kofinanzierten Projekte zu verschleiern und sie gegen die Folgen des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine abzuschirmen. Mit dem Beschluss (GASP) 2025/1495 wird daher ein Transaktionsverbot für den RDIF, seine Tochtergesellschaften, seine erheblichen Investitionen und jeden, der Wertpapierdienstleistungen oder andere Finanzdienstleistungen für diese Organisationen erbringt, eingeführt. Eine Investition gilt als "erheblich", wenn es so aussieht, als läge ihr eine staatliche Wirtschaftspolitik oder -strategie zugrunde oder wenn sie einen Sektor betrifft, der für die langfristige geopolitische Manövrierfähigkeit Russlands relevant ist, insbesondere die Sektoren Finanzen und Bankwesen, Verkehr, Telekommunikation, Verteidigung, industrielle Fertigung, fortschrittliche Technologie, Energie oder Prospektion, Exploration und Förderung von Erdöl, Erdgas und mineralischen Ressourcen, einschließlich damit verbundenen geistigen Eigentums oder damit verbundener Forschung und Entwicklung. Mit dem Beschluss (GASP) 2025/1495 werden außerdem vier Organisationen in die Liste der juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen aufgenommen, in die der RDIF erhebliche Investitionen getätigt hat und die dem Transaktionsverbot unterliegen.

(20)

Um die Aktivität von Schiffen, die zur "Schattenflotte" von Öltankschiffen gehören oder die zu den Energieeinnahmen Russlands beitragen, weiter einzuschränken, werden mit dem Beschluss (GASP) 2025/1495 ferner 105 Schiffe in die Liste der Schiffe in Anhang XVI des Beschlusses 2014/512/GASP aufgenommen, denen der Zugang zu Häfen und Schleusen der Mitgliedstaaten sowie die Inanspruchnahme eines breiten Spektrums von Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Seeverkehr untersagt sind.

(21)

Der russische Banken- und Finanzsektor ist für die Kriegsanstrengungen Russlands von entscheidender Bedeutung. Um seine Weiterentwicklung zu verhindern, wird mit dem Beschluss (GASP) 2025/1495 ein Verbot für die Bereitstellung von Software mit bestimmten Verwendungszwecken im Banken- und Finanzsektor verhängt.

(22)

Die Mitgliedstaaten sollten im Zusammenhang mit Maßnahmen, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 oder der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 verhängt wurden, unter gebührender Berücksichtigung ihrer geltenden internationalen Verpflichtungen keine Anordnungen, Beschlüsse, Unterlassungsverfügungen, Urteile anderer Gerichte als der Gerichte der Mitgliedstaaten und keine anderen Gerichts-, Schieds- oder Verwaltungsentscheidungen aus Verfahren außerhalb der Mitgliedstaaten, die im Rahmen von oder in Verbindung mit Verfahren zur Beilegung von Investor-Staat-Streitigkeiten ergangen sind, anerkennen oder vollstrecken. Die wirksame Umsetzung der Anspruchsverzichtsklausel sollte für die Zwecke der Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen oder Gerichts- oder Verwaltungsentscheidungen als im Einklang mit der öffentlichen Ordnung der Union und der Mitgliedstaaten stehend betrachtet werden. Folglich sollte die Anerkennung oder Vollstreckung durch Mitgliedstaaten von Anordnungen, Beschlüssen, Unterlassungsverfügungen, Urteilen anderer Gerichte als der Gerichte der Mitgliedstaaten und von anderen Gerichts-, Schieds- oder Verwaltungsentscheidungen aus Verfahren außerhalb der Mitgliedstaaten, die im Rahmen von oder in Verbindung mit Verfahren zur Beilegung von Investor-Staat-Streitigkeiten ergangen sind und zur Erfüllung von Ansprüchen im Zusammenhang mit gemäß der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 und der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 verhängten Maßnahmen führen könnten, als Verstoß gegen die öffentliche Ordnung der Union und der Mitgliedstaaten angesehen werden. Diese Bestimmung sollte die Verpflichtung eines Mitgliedstaats unberührt lassen, sich an Verfahren, die gegen ihn eingeleitet werden, zu beteiligen, sich in diesen Verfahren zu verteidigen und die Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen zu beantragen, mit denen ihm die Erstattung der Kosten gewährt wird.

(23)

Zwar ist die Erfüllung von Ansprüchen im Zusammenhang mit gemäß der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 oder der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 verhängten Maßnahmen, auch in außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren, in der Union untersagt, allerdings gibt es Belege, die darauf hindeuten, dass russische Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die über eine dieser russischen Personen, Organisation oder Einrichtung oder in deren Namen handeln oder im Eigentum oder unter der Kontrolle solcher Personen, Organisationen oder Einrichtungen stehen, versuchen oder versuchen könnten, im Zusammenhang mit Maßnahmen, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 und der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 verhängt wurden, ein Streitbeilegungsverfahren außerhalb der Union missbräuchlich einzuleiten und weiterzuverfolgen, oder versuchen oder versuchen könnten, illegal die Anerkennung oder Vollstreckung von Schiedssprüchen, die bei solchen missbräuchlichen Streitbeilegungsverfahren erlassen wurden, zu erlangen. Es ist daher notwendig, den zuständigen Behörden oder gegebenenfalls der Union die Möglichkeit zu geben, für infolge von Verfahren zur Beilegung von Investor-Staat-Streitigkeiten im Zusammenhang mit gemäß der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 oder der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 verhängten Maßnahmen entstandene Schäden, einschließlich Rechtskosten und Kosten, die auf die Nichteinhaltung des Schiedsspruchs durch die andere Partei zurückgehen, im Rahmen eines Verfahrens vor einem Gericht eines Mitgliedstaats von diesen Personen, Organisationen oder Einrichtungen sowie von Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die Eigentümer dieser Personen, Organisationen oder Einrichtungen sind oder diese kontrollieren, Schadensersatz zu erlangen, sofern alle zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe in dem betreffenden Hoheitsgebiet geltend gemacht wurden. Die zuständigen Behörden sollten für solche Schäden im Einklang mit dem Unionsrecht und den Regeln des Völkergewohnheitsrechts Schadensersatz erlangen.

(24)

Wenn Mitgliedstaaten mit Schiedssprüchen konfrontiert sind, die gegen sie in Verfahren zur Beilegung von Investor-Staat-Streitigkeiten im Zusammenhang mit nach der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 oder der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 verhängten Maßnahmen ergangen sind, sollten sie alle ihnen im Rahmen innerstaatlicher oder ausländischer Verfahren zur Verfügung stehenden Einspruchsmöglichkeiten gegen die Anerkennung und Vollstreckung solcher Schiedssprüche nutzen. Dies schließt den Einwand ein, dass die Anerkennung bzw. Vollstreckung des Schiedsspruchs gemäß dem Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche von 1958 gegen die öffentliche Ordnung des Landes, in dem die Anerkennung und Vollstreckung beantragt wird, verstoßen würde.

(25)

Die Anwendung der Bestimmung zur Notzuständigkeit sollte auf Artikel 11e ausgedehnt werden.

(26)

Da diese Maßnahmen in den Anwendungsbereich des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union fallen, ist eine Regelung auf Unionsebene erforderlich, insbesondere um ihre einheitliche Anwendung in allen Mitgliedstaaten sicherzustellen.

(27)

In Bezug auf das Vorhaben Paks II sollten die in der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 vorgesehenen Verbote nicht für die in Artikel 12h der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 genannten Tätigkeiten gelten. Das Transaktionsverbot gemäß Artikel 5h der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 in Bezug auf die in Anhang XIV der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführten Organisationen sollte eines der Verbote sein, die unter diese Bestimmung fallen.

(28)

Die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 sollte daher entsprechend geändert werden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 1 wird folgender Buchstabe eingefügt:

"zg)

'Partnerland für die Einfuhr von Erdölerzeugnissen' ein in Anhang LI aufgeführtes Land, das eine Reihe von restriktiven Maßnahmen für die Einfuhr von Rohöl und Erdölerzeugnissen, die den in Maßnahmen nach Artikel 3m im Wesentlichen gleichwertig sind, anwendet;"

2.

Artikel 2a wird wie folgt geändert:

a)

folgender Absatz wird eingefügt:

"(1aa) Unbeschadet des Verbots mittelbarer Ausfuhren gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels und Artikel 4 der Verordnung (EU) 2021/821 ist für die Ausfuhr von in Anhang VII der vorliegenden Verordnung aufgeführten Gütern und Technologien, die zur militärischen und technologischen Stärkung Russlands oder zur Entwicklung des Verteidigungs- und Sicherheitssektors beitragen könnten, in andere Drittländer als Russland eine Genehmigung erforderlich, wenn der Ausführer von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Ausführer ansässig oder niedergelassen ist, darüber unterrichtet wurde, dass die betreffenden Güter und Technologien ganz oder teilweise für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland bestimmt sind oder bestimmt sein könnten."

b)

Folgender Absatz wird eingefügt:

"(6a) Ist eine Genehmigung nach Absatz 1aa erforderlich, so gehen die zuständigen Behörden nach den in Artikel 4 der Verordnung (EU) 2021/821 festgelegten Bestimmungen und Verfahren vor, die entsprechend gelten."

3.

Artikel 3k wird wie folgt geändert:

a)

Folgender Absatz wird eingefügt:

"(3ah) In Bezug auf Güter der in Anhang XXIIIE aufgeführten KN-Codes gelten die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 nicht für die Erfüllung - bis zum 21. Oktober 2025 - von Verträgen, die vor dem 20. Juli 2025 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen.

(3ai) In Bezug auf Güter der in Anhang XXIIIF aufgeführten KN-Codes gelten die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 nicht für die Erfüllung - bis zum 21. Januar 2026 - von Verträgen, die vor dem 20. Juli 2025 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen."

b)

In Absatz 5a werden folgende Buchstaben angefügt:

"e)

Güter der KN-Codes 7615 10 , 8414 60 und 8422 30 ;

f)

Güter des KN-Codes 3916 20 , wenn sie für den Verkauf von PVC-Bodenbelägen unbedingt erforderlich sind."

c)

Folgende Absätze werden eingefügt:

"(5h) Die zuständigen Behörden können unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen eine Genehmigung für den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr der Güter des KN-Codes 8422 30 oder die Bereitstellung damit verbundener technischer Hilfe oder Finanzhilfe erteilen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Güter oder die damit verbundene technische Hilfe oder Finanzhilfe für die Verpackung von Lebensmitteln, Getränken und Pharmazeutika erforderlich sind.

(5i) Die zuständigen Behörden können unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen eine Genehmigung für den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr der Güter des KN-Codes 3402 90 oder die Bereitstellung damit verbundener technischer Hilfe oder Finanzhilfe erteilen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Güter oder damit verbundene technische Hilfe oder Finanzhilfe für die Erfüllung von Verträgen, die vor dem 1. Januar 2025 geschlossen wurden, bis zum 1. Januar 2028 oder bis zu ihrem Ablaufdatum, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt, erforderlich sind."

4.

In Artikel 3m wird folgender Absatz eingefügt:

"(3b) Die Gültigkeit der Ausnahme gemäß Absatz 3 Buchstabe d endet für Tschechien am 1. Juli 2025."

5.

Folgender Artikel wird eingefügt:

"Artikel 3ma

(1) Ab dem 21. Januar 2026 ist es verboten, Erdölerzeugnisse des KN-Codes 2710 unmittelbar oder mittelbar zu kaufen, in die Union einzuführen oder zu verbringen, wenn sie in einem Drittland aus Rohöl des KN-Codes 2709 00 mit Ursprung in Russland gewonnen wurden.

Für die Zwecke der Anwendung dieses Absatzes müssen die Einführer zum Zeitpunkt der Einfuhr einen Nachweis über das Ursprungsland des Rohöls, das für die Raffination des Erzeugnisses in einem Drittland verwendet wurde, vorlegen, es sei denn, das Erzeugnis wird aus einem in Anhang LI aufgeführten Partnerland eingeführt.

Erdölerzeugnisse, die aus Drittländern eingeführt wurden, die im vorangegangenen Kalenderjahr Nettoausführer von Rohöl waren, gelten als Erzeugnisse, die aus einheimischem Rohöl und nicht aus Rohöl mit Ursprung in Russland gewonnen wurden, es sei denn, eine zuständigen Behörde hat hinreichende Gründe zu der Annahme, dass sie aus russischem Rohöl gewonnen wurden.

(2) Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste, Finanzmittel oder Finanzhilfen sowie Versicherungen und Rückversicherungen im Zusammenhang mit dem Verbot gemäß Absatz 1 bereitzustellen."

6.

Artikel 3n wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 5 erhält folgende Fassung:

"Die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 4 dieses Artikels gelten für einen Zeitraum von 90 Tagen ab dem Datum des Inkrafttretens einer Durchführungsverordnung der Kommission zur Änderung des Anhangs XXVIII nicht für die Beförderung der in Anhang XXV aufgeführten Erzeugnisse, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt wurden, sowie nicht für die unmittelbare oder mittelbare Bereitstellung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten, Finanzmitteln oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit der Beförderung, sofern

a)

die Beförderung oder die Bereitstellung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten, Finanzmitteln oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit der Beförderung auf der Grundlage eines Vertrags erfolgt, der vor dem Tag des Inkrafttretens der genannten Durchführungsverordnung der Kommission zur Änderung des Anhangs XXVIII geschlossen wurde; und

b)

der Einkaufspreis je Barrel zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht über dem in Anhang XXVIII festgelegten Preis, der zu diesem Zeitpunkt anwendbar war, liegt."

b)

Absatz 11 erhält folgende Fassung:

"(11) Die Kommission überwacht die russischen Rohölpreise auf der Grundlage von Preisbewertungen, die von den zugelassenen Meldestellen vorgelegt werden. Auf der Grundlage dieser Daten berechnet die Kommission den durchschnittlichen Marktpreis für russisches Rohöl über einen Zeitraum von 22 Wochen, beginnend am dem 15. Juli 2025, und danach alle sechs Monate für einen äquivalenten Zeitraum von 22 Wochen.

Um die Ziele der Preisobergrenze weiterhin wirksam zu erreichen, einschließlich ihrer Fähigkeit, die Öleinnahmen Russlands zu senken, wird die Preisobergrenze in Höhe dieses durchschnittlichen Marktpreises für russisches Rohöl abzüglich 15 % festgesetzt. Weicht der neu berechnete Preis um höchstens 5 % von der geltenden Preisobergrenze ab, wird die Preisobergrenze nicht geändert.

Die Kommission veröffentlicht eine Bekanntmachung über diesen durchschnittlichen Marktpreis und ändert Anhang XXVIII gemäß Unterabsatz 2 des vorliegenden Absatzes sowie gemäß Artikel 7a am 15. Januar 2026 und danach alle sechs Monate.

Die geänderte Preisobergrenze gilt ab dem ersten Tag desjenigen Monats, der auf den Monat des Inkrafttretens der Durchführungsverordnung der Kommission folgt.

Bis zum 15. April 2026 und danach alle sechs Monate bewertet die Kommission die Funktionsfähigkeit des Preisobergrenzenmechanismus, einschließlich des Anhangs XXVIII sowie der Verbote gemäß den Absätzen 1 und 4 dieses Artikels, unter anderem auf der Grundlage einer Koordinierung mit der Koalition für eine Preisobergrenze. Sie erstattet dem Rat Bericht über die Ergebnisse und schlägt gegebenenfalls erforderliche Änderungen vor.

Diese Bewertung kann zu einem früheren Zeitpunkt durchgeführt werden, wenn dies durch Entwicklungen auf dem Ölmarkt, geopolitische Umstände oder andere relevante Erwägungen hinreichend gerechtfertigt ist.

Bei dieser Bewertung werden die Wirksamkeit der Maßnahme in Bezug auf die erwarteten Ergebnisse, ihre Umsetzung, die internationale Befolgung und die informelle Übernahme des Preisobergrenzenmechanismus sowie ihre mögliche Auswirkungen auf die Union und ihre Mitgliedstaaten berücksichtigt. Sie muss auf Marktentwicklungen, einschließlich möglicher Turbulenzen, reagieren.

Auf der Grundlage dieses Berichts werden die Funktionsfähigkeit des Preisobergrenzenmechanismus, einschließlich des Anhangs XXVIII sowie der Verbote gemäß den Absätzen 1 und 4 dieses Artikels, vom Rat überprüft."

7.

In Artikel 3u wird folgender Absatz angefügt:

"(6) Abweichend von den Verboten gemäß den Absätzen 1 und 2 kann die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats, der nicht direkt an das Erdgasverbundnetz eines anderen Mitgliedstaats angeschlossen ist und der die erste kommerzielle Lieferung aufgrund seines ersten langfristigen Erdgasversorgungsvertrags nach dem 20. Juli 2025 erhält, den Kauf, die Einfuhr oder die Verbringung von Flüssigerdgas des KN-Codes 2711 11 00 , das seinen Ursprung in Russland hat oder aus Russland ausgeführt wird, genehmigen, nachdem sie festgestellt hat, dass der Kauf, die Einfuhr oder die Verbringung der Sicherstellung der Energieversorgung dieses Mitgliedstaats dient.

Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach diesem Absatz erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung."

8.

Artikel 4 erhält folgende Fassung:

"Artikel 4

(1) Es ist verboten,

a)

die in der Gemeinsamen Militärliste der Europäischen Union (*1) (im Folgenden 'Gemeinsame Militärgüterliste') aufgeführten Güter und Technologien mit oder ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen,

b)

unmittelbar oder mittelbar

i)

für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienstleistungen im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten oder mit den in der Gemeinsamen Militärgüterliste aufgeführten Gütern und Technologien oder im Zusammenhang mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung der in dieser Liste aufgeführten Güter zu erbringen,

ii)

für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten oder mit dem Verkauf, der Lieferung, der Verbringung oder der Ausfuhr von den in der Gemeinsamen Militärgüterliste aufgeführten Gütern und Technologien oder für die Leistung von damit verbundener technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten oder anderen Diensten bereitzustellen,

c)

in der Gemeinsamen Militärgüterliste aufgeführte Güter und Technologien unmittelbar oder mittelbar zu kaufen oder in die Union einzuführen oder zu befördern, wenn sie ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden.

(2) Die Verbote gemäß Absatz 1 gelten unbeschadet

a)

der Einfuhr, des Erwerbs oder der Beförderung im Zusammenhang mit

i)

der Bereitstellung von Ersatzteilen und Diensten, die für die Wahrung, Wiederherstellung und Sicherung vorhandener Fähigkeiten innerhalb der Union erforderlich sind, oder

ii)

der Erfüllung von Verträgen, die vor dem 1. August 2014 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen, oder

b)

des Verkaufs, der Lieferung, der Verbringung oder der Ausfuhr von Ersatzteilen und Diensten, die für die Wahrung, Wiederherstellung und Sicherung vorhandener Fähigkeiten innerhalb der Union erforderlich sind, oder der Bereitstellung diesbezüglicher Finanzmittel oder Finanzhilfen, technischer Hilfe, Vermittlungsdienste oder anderer Dienste.

(2a) Die Verbote gemäß Absatz 1 gelten nicht für

a)

den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr - oder für die Bereitstellung diesbezüglicher Finanzmittel oder Finanzhilfen, technischer Hilfe, Vermittlungsdienste oder anderer Dienste - und die Einfuhr, den Kauf oder die Beförderung von Hydrazin (CAS-Nr. 302-01-2) mit einer Konzentration von 70 % oder mehr, vorausgesetzt, die Menge von Hydrazin wird anhand des bzw. der Starts oder anhand des Satelliten, für den bzw. für die sie bestimmt ist, berechnet und überschreitet nicht eine Gesamtmenge von 800 kg für jeden einzelnen Start oder Satelliten,

b)

die Einfuhr, den Kauf oder die Beförderung von unsymmetrischem Dimethylhydrazin (CAS-Nr. 57-14-7),

c)

den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr und die Einfuhr, den Kauf oder die Beförderung von Monomethylhydrazin (CAS-Nr. 60-34-4), vorausgesetzt, die Menge von Monomethylhydrazin wird anhand des bzw. der Starts oder anhand des Satelliten, für den bzw. für die sie bestimmt ist, berechnet,

sofern die in den Buchstaben a, b und c genannten Stoffe zur Verwendung für Trägersysteme bestimmt sind, die von europäischen Raketenstartdiensten betrieben werden, zur Verwendung für Starts im Rahmen von europäischen Raumfahrtprogrammen oder zur Betankung von Satelliten durch europäische Satellitenhersteller.

(2aa) Die Verbote gemäß Absatz 1 gelten nicht für den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr - oder die Bereitstellung diesbezüglicher Finanzmittel oder Finanzhilfen, technischer Hilfe, Vermittlungsdienste oder anderer Dienste - und die Einfuhr, den Kauf oder die Beförderung von Hydrazin (CAS-Nr. 302-01-2) mit einer Konzentration von 70 % oder mehr, das für folgende Zwecke bestimmt ist:

a)

Erprobung und Flugbetrieb des ExoMars-Abstiegsmoduls im Rahmen der ExoMars-Mission 2020, in einer Menge, die anhand der Erfordernisse jeder Phase dieser Mission berechnet wird und insgesamt 5 000 kg für die gesamte Dauer der Mission nicht überschreitet, oder

b)

Flugbetrieb des ExoMars-Trägermoduls im Rahmen der ExoMars-Mission 2020, in einer Menge, die anhand der Erfordernisse des Flugbetriebs berechnet wird und insgesamt 300 kg nicht überschreitet.

(2b) Die in den Absätzen 2a und 2aa genannten Tätigkeiten erfordern die vorherige Genehmigung durch die zuständigen Behörden.

Bei Anträgen auf Genehmigungen übermitteln die Antragsteller den zuständigen Behörden alle erforderlichen Angaben.

Die zuständigen Behörden informieren die Kommission über alle erteilten Genehmigungen.

(3) Eine Genehmigung durch die betreffende zuständige Behörde ist erforderlich für

a)

den unmittelbaren oder mittelbaren Verkauf oder die unmittelbare oder mittelbare Lieferung, Verbringung oder Ausfuhr von in Anhang II aufgeführten Gütern an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland, einschließlich seiner ausschließlichen Wirtschaftszone und seines Festlandsockels, oder, wenn ein solcher Verkauf oder eine solche Lieferung, Verbringung oder Ausfuhr Güter zur Verwendung in Russland, einschließlich seiner ausschließlichen Wirtschaftszone und seines Festlandsockels, betrifft, an Personen, Organisationen oder Einrichtungen in jedem anderen Staat,

b)

die unmittelbare oder mittelbare Leistung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten oder anderen Diensten im Zusammenhang mit den in Anhang II aufgeführten Gütern sowie mit deren Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland, einschließlich seiner ausschließlichen Wirtschaftszone und seines Festlandsockels, oder, wenn eine solche Hilfe Güter zur Verwendung in Russland, einschließlich seiner ausschließlichen Wirtschaftszone und seines Festlandsockels, betrifft, für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in jedem anderen Staat,

c)

die unmittelbare oder mittelbare Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfe im Zusammenhang mit den in Anhang II aufgeführten Gütern für deren Verkauf, Lieferung, Verbringung oder Ausfuhr oder die Leistung von damit verbundener technischer Hilfe oder damit verbundenen Vermittlungsdiensten oder anderen Diensten für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland, einschließlich seiner ausschließlichen Wirtschaftszone und seines Festlandsockels, oder, wenn eine solche Hilfe Güter zur Verwendung in Russland, einschließlich seiner ausschließlichen Wirtschaftszone und seines Festlandsockels, betrifft, für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in jedem anderen Staat.

In hinreichend begründeten dringenden Fällen gemäß Artikel 3 Absatz 5 kann die Erbringung der im vorliegenden Absatz genannten Dienstleistungen ohne vorherige Genehmigung erfolgen, sofern der Erbringer die zuständige Behörde innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Erbringung der Dienstleistung davon unterrichtet.

(4) Werden Genehmigungen gemäß Absatz 3 dieses Artikels beantragt, so gilt Artikel 3, insbesondere dessen Absätze 2 und 5, entsprechend.

(*1) Letzte Fassung veröffentlicht in ABl. C, C/2025/1499, 6.3.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2025/1499/oj." "

9.

In Artikel 5aa wird folgender Absatz eingefügt:

"(2f) Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt nicht für in der Union niedergelassene Organisationen, die im Namen oder auf Anweisung von in Absatz 1 Buchstabe a oder b aufgeführten Organisationen handeln, sofern

a)

die zuständigen Behörden einer solchen Organisation eine öffentlich-rechtliche Treuhandschaft oder eine ähnliche öffentliche Firewall-Maßnahme auferlegt haben oder

b)

die zuständigen Behörden eine ähnliche Firewall-Maßnahme genehmigt haben, um sicherzustellen, dass diese Organisationen weiterhin funktionsfähig sind und restriktive Maßnahmen einhalten."

10.

Artikel 5ac Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"(2) Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Transaktionen mit einer der in Anhang XLIV aufgeführten juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen zu tätigen, die außerhalb Russlands niedergelassen sind.

Anhang XLIV umfasst die außerhalb Russlands niedergelassenen juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die das SPFS der Zentralbank Russlands oder von der Zentralbank Russlands oder dem russischen Staat eingerichtete gleichwertige spezialisierte Nachrichtenübermittlungsdienste für den Zahlungsverkehr nutzen."

11.

Artikel 5ad erhält folgende Fassung:

"Artikel 5ad

(1) Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Transaktionen mit einer außerhalb der Union niedergelassenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung vorzunehmen,

a)

bei der es sich um ein Kredit- oder Finanzinstitut oder ein Unternehmen, das Kryptowerte-Dienstleistungen erbringt, gemäß Anhang XLV Teil A der vorliegenden Verordnung handelt, das den Zweck der Verbote der vorliegenden Verordnung und der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 in erheblichem Maße vereitelt,

b)

bei der es sich um ein Kredit- oder Finanzinstitut oder ein Unternehmen, das Kryptowerte-Dienstleistungen erbringt, gemäß Anhang XLV Teil B der vorliegenden Verordnung handelt, das den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine unterstützt, einschließlich durch die Abwicklung von Transaktionen oder die Bereitstellung von Ausfuhrfinanzierungen für Handelsgeschäfte, die den Zweck der vorliegenden Verordnung vereiteln,

c)

die in Anhang XLV Teil C der vorliegenden Verordnung aufgeführt ist, bei der es sich nicht um ein Kredit- oder Finanzinstitut oder ein Unternehmen, das Kryptowerte-Dienstleistungen erbringt, handelt und die den Zweck der in den Artikeln 3m, 3n und 3s der vorliegenden Verordnung genannten Verbote in erheblichem Maße vereitelt.

(2) Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt für jede juristische Person, Organisation oder Einrichtung, die im Namen oder auf Anweisung einer der Organisationen gemäß Absatz 1 Buchstabe a, b oder c handelt.

(3) Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt nicht für Transaktionen, die

a)

erforderlich sind für die Ausfuhr, den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Beförderung von pharmazeutischen, medizinischen oder landwirtschaftlichen Erzeugnissen sowie Lebensmitteln, einschließlich Weizen und Düngemitteln, deren Einfuhr, Kauf und Verbringung nach dieser Verordnung gestattet ist,

b)

zur Gewährleistung des Zugangs zu Gerichts-, Verwaltungs- oder Schiedsverfahren in einem Mitgliedstaat oder für die Anerkennung oder Vollstreckung eines Gerichtsurteils oder eines Schiedsspruchs aus einem Mitgliedstaat unbedingt erforderlich sind, sofern diese Transaktionen mit den Zielen dieser Verordnung und der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 im Einklang stehen, oder

c)

für humanitäre Zwecke wie die Durchführung oder Erleichterung von Hilfsleistungen einschließlich Versorgung mit medizinischen Hilfsgütern und Nahrungsmitteln oder Beförderung humanitärer Helfer und damit verbundener Hilfe oder für Evakuierungen erforderlich sind."

12.

In Artikel 5ae Absatz 3 wird folgender Buchstabe angefügt:

"g)

auf Transaktionen zum Kauf, zur Einfuhr oder zur Verbringung von Steinkohle des KN-Codes 2701 , wenn diese ihren Ursprung in einem Drittland hat und nur in Russland verladen wird, aus Russland abgeht oder durch Russland durchgeführt wird, sofern die Güter nichtrussischen Ursprungs sind und nicht in russischem Eigentum stehen."

13.

In Artikel 5ae Absatz 4 wird folgender Buchstabe angefügt:

"g)

die Einrichtung und den Betrieb ziviler nuklearer Kapazitäten, ihre Instandhaltung, ihre Versorgung mit und die Wiederaufbereitung von Brennelementen und ihre Sicherheit und die Weiterführung der Planung, des Baus und der Abnahmetests für die Indienststellung ziviler Atomanlagen."

14.

Die folgenden Artikel werden eingefügt:

"Artikel 5af

(1) Es ist verboten, in Zusammenhang mit den Erdgaspipelines Nord Stream und Nord Stream 2 unmittelbar oder mittelbar Transaktionen zu tätigen, die die Fertigstellung, den Betrieb, die Instandhaltung oder die Nutzung der Pipelines betreffen. Darüber hinaus ist es verboten, unmittelbar oder mittelbar Transaktionen im Zusammenhang mit der Finanzierung zu tätigen, die die Fertigstellung, den Betrieb oder die Nutzung der Pipelines betreffen.

(2) Die Verbote gemäß Absatz 1 gelten nicht für Transaktionen, die für die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen, den Seeverkehr oder auf die Umwelt haben wird, oder für die Bewältigung von Naturkatastrophen erforderlich sind.

(3) Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden Transaktionen genehmigen, die unbedingt erforderlich sind für

a)

die Abwicklung oder Umstrukturierung einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung im Zusammenhang mit den Erdgaspipelines Nord Stream und Nord Stream 2, wenn dies erforderlich ist, um sicherzustellen, dass die Erdgaspipelines Nord Stream und Nord Stream 2 nicht genutzt werden,

b)

die Erhebung von Ansprüchen auf Ausgleich, Rückzahlungen oder jegliche andere Mittel von natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen im Zusammenhang mit den Erdgaspipelines Nord Stream und Nord Stream 2,

c)

die Ausführung und Entgegennahme von Zahlungen oder Rückzahlungen, die aufgrund von oder im Zusammenhang mit vor dem 20. Juli 2025 geltenden gerichtlichen Anordnungen, Finanzierungsvereinbarungen, Versicherungen, Garantien oder etwaigen sonstigen Verträgen oder Vereinbarungen im Zusammenhang mit den Erdgaspipelines Nord Stream und Nord Stream 2 fällig sind oder fällig werden,

d)

einen Vergleich oder ein Gerichts- oder Schiedsverfahren im Zusammenhang mit den Erdgaspipelines Nord Stream und Nord Stream 2,

e)

regelmäßige Instandhaltungsdienste, die unbedingt erforderlich sind, um Umwelt- und Sicherheitsrisiken oder negative Auswirkungen auf den Fischereisektor zu vermeiden.

Vor Erteilung einer solchen Genehmigung übermitteln die zuständigen Behörden der Kommission einen entsprechenden Entwurf. Die Kommission kann innerhalb von 30 Tagen ab dem Erhalt dieses Entwurfs eine Stellungnahme an die zuständigen Behörden richten, in der sie erklärt, dass die geplante Transaktion den Interessen der Union abträglich wäre. Die Kommission unterrichtet den Rat über eine solche Stellungnahme.

(4) Die Wirtschaftsbeteiligten unterrichten die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, nach dessen Recht sie eingetragen sind oder gegründet wurden, über alle gemäß Absatz 2 abgeschlossenen Transaktionen innerhalb von zwei Wochen nach deren Abschluss. Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über alle gemäß dem vorliegenden Absatz erhaltenen Informationen innerhalb von zwei Wochen nach deren Erhalt.

(5) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 3 erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.

Artikel 5ag

(1) Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Transaktionen zu tätigen mit

a)

dem Russian Direct Investment Fund,

b)

einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die sich im Eigentum oder unter der Kontrolle des Russian Direct Investment Fund befindet,

c)

einer in Anhang XLIX dieser Verordnung aufgeführten juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die außerhalb der Union niedergelassen ist und in die eine Organisation gemäß Buchstabe a oder b unmittelbar oder mittelbar eine erhebliche Investition getätigt hat,

d)

einer in Anhang L dieser Verordnung aufgeführten juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die außerhalb der Union niedergelassen ist und Wertpapierdienstleistungen oder andere Finanzdienstleistungen für eine Organisation gemäß Buchstabe a, b oder c erbringt,

e)

einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die im Namen oder auf Anweisung einer der Organisationen gemäß Buchstabe a, b, c oder d handelt.

(2) Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden Transaktionen genehmigen, die für den Kauf, die Einfuhr oder die Beförderung von pharmazeutischen und medizinischen Erzeugnissen, deren Einfuhr, Kauf und Beförderung nach dieser Verordnung gestattet sind, unbedingt erforderlich sind.

(3) Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen bis zum 31. Dezember 2026 Transaktionen genehmigen, die für den Abzug von Investitionen und den Rückzug aus Russland oder die Abwicklung von Geschäftstätigkeiten in Russland unbedingt erforderlich sind.

(4) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 2 oder 3 erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung."

15.

Artikel 5h wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar mit den in Anhang XIV aufgeführten juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder mit in Russland niedergelassenen juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, deren Eigentumsrechte zu über 50 % unmittelbar oder mittelbar bei einer in Anhang XIV aufgeführten Organisation liegen, Transaktionen zu tätigen."

b)

Folgende Absätze werden eingefügt:

"(1a) Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt nicht für Transaktionen

a)

die für die Tätigkeit der diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Union und der Mitgliedstaaten oder von Partnerländern in Russland, einschließlich Delegationen, Botschaften und Missionen, oder internationaler Organisationen in Russland, die nach dem Völkerrecht Immunität genießen, erforderlich sind,

b)

von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, die in Russland ansässig sind und dies bereits vor dem 24. Februar 2022 waren.

(1b) Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen Transaktionen genehmigen, die für den Abzug von Investitionen aus Russland oder die Abwicklung von Geschäftstätigkeiten in Russland unbedingt erforderlich sind.

(1c) Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen die Ausführung von Transaktionen mit der in Anhang XIV aufgeführten Bank Zenit genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass die Ausführung dieser Transaktionen erforderlich ist für

a)

die Bezahlung von Gütern des KN-Codes 3402 90 ,

b)

die Erfüllung von Verträgen, die vor dem 1. Januar 2025 geschlossen wurden, bis zum 1. Januar 2028 oder bis zu ihrem Ablaufdatum, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt."

16.

Artikel 5n wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2b erhält folgende Fassung:

"(2b) Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Software für die Unternehmensführung, Software für Industriedesign und Fertigung und Software mit bestimmten Verwendungszwecken im Banken- und Finanzsektor gemäß Anhang XXXIX zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen, auszuführen oder bereitzustellen für

a)

die Regierung Russlands oder

b)

in Russland niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen."

b)

Folgender Absatz wird eingefügt:

"(10a) Das Verbot nach Absatz 2b gilt nicht für die Bereitstellung von Software mit bestimmten Verwendungszwecken im Banken- und Finanzsektor gemäß Anhang XXXIX, die für die Erfüllung - bis zum 30. September 2025 - von Verträgen erforderlich ist, die vor dem 20. Juli 2025 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen."

17.

Artikel 7a wird wie folgt geändert:

a)

Buchstabe a erhält folgende Fassung:

"a)

Anhang XXVIII gemäß dem Verfahren des Artikels 3n Absatz 11 zur Aktualisierung des Rohölpreises;"

b)

Folgender Buchstabe wird eingefügt:

"aa)

Anhang XXVIII gemäß den Beschlüssen des Rates zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP zur Aktualisierung der von der Koalition für eine Preisobergrenze vereinbarten Preise für Erdölerzeugnisse und"

18.

In Artikel 11 werden die folgenden Absätze eingefügt:

"(2a) Anordnungen, Beschlüsse, Unterlassungsverfügungen, Urteile anderer Gerichte als der Gerichte der Mitgliedstaaten und andere Gerichts-, Schieds- oder Verwaltungsentscheidungen aus Verfahren außerhalb der Mitgliedstaaten, die im Rahmen von oder in Verbindung mit einem Verfahren zur Beilegung von Investor-Staat-Streitigkeiten gegen einen Mitgliedstaat ergangen sind und zur Erfüllung von Ansprüchen im Zusammenhang mit nach der vorliegenden Verordnung oder der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 verhängten Maßnahmen führen könnten, werden in keinem Mitgliedstaat anerkannt, umgesetzt oder durchgesetzt, wenn sie von einer der Personen, Organisationen oder Einrichtungen gemäß Absatz 1 Buchstabe a, b oder c des vorliegenden Artikels oder von Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die Eigentümer dieser Personen, Organisationen oder Einrichtungen sind oder diese kontrollieren, geltend gemacht werden.

(2b) Rechtshilfeersuchen im Rahmen von Ermittlungen oder anderen Verfahren und Strafen oder andere Sanktionen auf der Grundlage von Anordnungen, Beschlüssen, Unterlassungsverfügungen, Urteilen anderer Gerichte als der Gerichte der Mitgliedstaaten oder auf der Grundlage sonstiger Gerichts-, Schieds- oder Verwaltungsentscheidungen aus Verfahren außerhalb der Mitgliedstaaten, die im Rahmen von oder in Verbindung mit Verfahren zur Beilegung von Investor-Staat-Streitigkeiten gegen einen Mitgliedstaat im Zusammenhang mit nach der vorliegenden Verordnung oder der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 verhängten Maßnahmen ergangen sind, werden in keinem Mitgliedstaat anerkannt, umgesetzt oder durchgesetzt, wenn sie von einer der Personen, Organisationen oder Einrichtungen gemäß Absatz 1 Buchstabe a, b oder c des vorliegenden Artikels oder von Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die Eigentümer dieser Personen, Organisationen oder Einrichtungen sind oder diese kontrollieren, geltend gemacht werden."

19.

Artikel 11d erhält folgende Fassung:

"Artikel 11d

Ist nach anderen Bestimmungen des Unionsrechts oder des Rechts eines Mitgliedstaats kein Gericht eines Mitgliedstaats zuständig, so kann ein Gericht eines Mitgliedstaats ausnahmsweise über eine Schadenersatzforderung nach Artikel 11a, 11b oder 11e entscheiden, sofern der Fall einen hinreichenden Bezug zu dem Mitgliedstaat des angerufenen Gerichts aufweist."

20.

Die folgenden Artikel werden eingefügt:

"Artikel 11e

Jeder Mitgliedstaat ergreift, sofern zutreffend, alle angemessenen Maßnahmen mit dem Ziel bzw. hat das Recht, in Gerichtsverfahren vor den zuständigen Gerichten eines Mitgliedstaats Schadenersatz, einschließlich Rechtskosten, für alle direkten oder indirekten Schäden zu verlangen, die diesem Mitgliedstaat infolge eines Verfahrens zur Beilegung von Investor-Staat-Streitigkeiten entstanden sind, das im Zusammenhang mit nach der vorliegenden Verordnung oder der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 verhängten Maßnahmen gegen den Mitgliedstaat eingeleitet wurde. Der Mitgliedstaat hat, sofern zutreffend, das Recht, diesen Schadensersatz von den Personen, Organisationen oder Einrichtungen gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a, b oder c der vorliegenden Verordnung zu erhalten, die die Investor-Staat-Streitbeilegung eingeleitet haben, interveniert sind oder daran beteiligt waren oder die Vollstreckung eines Schiedsspruchs, eines Beschlusses oder eines Urteils im Zusammenhang mit der Investor-Staat-Streitbeilegung anstreben, sowie von Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die Eigentümer einer dieser Personen, Organisationen oder Einrichtungen sind oder diese kontrollieren.

Gegebenenfalls hat die Union das Recht, Ersatz für ihr entstandene Schäden unter den gleichen Bedingungen zu erhalten.

Artikel 11f

Die Mitgliedstaaten nutzen alle zur Verfügung stehenden Einspruchsmöglichkeiten gegen die Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen, die gegen sie in Verfahren zur Beilegung von Investor-Staat-Streitigkeiten im Zusammenhang mit nach der vorliegenden Verordnung oder der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 verhängten Maßnahmen ergangen sind."

21.

Anhang IV wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.

22.

Anhang VII wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.

23.

Anhang XIV wird gemäß Anhang III der vorliegenden Verordnung geändert.

24.

Anhang XXIII erhält die Fassung von Anhang IV der vorliegenden Verordnung.

25.

Anhang XXIIIE wird gemäß Anhang V der vorliegenden Verordnung angefügt.

26.

Anhang XXIIIF wird gemäß Anhang VI der vorliegenden Verordnung angefügt.

27.

Anhang XXVIII wird gemäß Anhang VII der vorliegenden Verordnung geändert.

28.

Anhang XXXVII erhält die Fassung von Anhang VIII der vorliegenden Verordnung.

29.

Anhang XLII wird gemäß Anhang IX der vorliegenden Verordnung geändert.

30.

Anhang XLV erhält die Fassung von Anhang X der vorliegenden Verordnung.

31.

Anhang XLIX wird gemäß Anhang XI der vorliegenden Verordnung angefügt.

32.

Anhang L wird gemäß Anhang XII der vorliegenden Verordnung angefügt.

33.

Anhang LI wird gemäß Anhang XIII der vorliegenden Verordnung angefügt.

34.

Anhang XXXIX erhält die Fassung von Anhang XIV der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Unionin Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 18. Juli 2025.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

M. BJERRE

(1) ABl. L, 2025/1495, 18.7.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2025/1495/oj.

(2) Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L 229 vom 31.7.2014, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2014/833/oj).

(3) Beschluss 2014/512/GASP des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L 229 vom 31.7.2014, S. 13, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2014/512/oj).

(4) Beschluss (GASP) 2022/884 des Rates vom 3. Juni 2022 zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L 153 vom 3.6.2022, S. 128, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2022/884/oj).

(5) Verordnung (EU) 2022/879 des Rates vom 3. Juni 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L 153 vom 3.6.2022, S. 53, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2022/879/oj).

(6) Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. L 78 vom 17.3.2014, S. 6, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2014/269/oj).

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