04/20/2026 | Press release | Distributed by Public on 04/20/2026 11:29
Morgen entscheidet der Europäische Gerichtshof über ein ungarisches Gesetz aus dem Jahr 2021, das unter dem Deckmantel des "Kinderschutzes" die Darstellung von Homosexualität und Transgeschlechtlichkeit in Schulen und Medien verbietet. Warum das Urteil Signalwirkung haben kann
Protest in Ungarn: Eine Unterstützerin mit einem Transparent während der Pride-Parade am 28. Juni 2025 in Budapest
© Daniel Alfoldi / ZUMAPRESS.com / picture alliance
Nicht nur die scheidende Regierung in Ungarn blickt am morgigen Dienstag nach Luxemburg: Der Europäische Gerichtshof will in einem wegweisenden Verfahren sein Urteil verkünden. Unter dem Aktzenzeichen C-769/22 läuft das Vertragsverletzungsverfahren gegen Ungarn, das Experten zufolge neue Maßstäbe für das Verhältnis EU und seiner Mitgliedstaaten setzen kann.
Luke Dimitrios Spieker forscht zum Europarecht und hat das Verfahren verfolgt. In einem Frage- und Antwort-Beitrag erklärt er, warum diese Entscheidung so wichtig sein kann - nicht nur für Ungarn.
Im Kern geht es um ein ungarisches Gesetz aus dem Jahr 2021, das unter dem Deckmantel des "Kinderschutzes" die Darstellung von Homosexualität und Transgeschlechtlichkeit in Schulen und Medien verbietet. Das Gesetz stigmatisiert LGBTIQ-Personen massiv und setzt sie teilweise mit Pädophilie gleich. Die EU-Kommission hat daraufhin Ungarn vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) verklagt.
Der EuGH prüft das Gesetz auf drei Ebenen: Erstens, ob es gegen konkrete Binnenmarktregeln (wie die Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) verstößt. Zweitens, ob die EU-Grundrechtecharta verletzt (u.a. Menschenwürde, das Recht auf Achtung des Privatlebens, Meinungs- und Informationsfreiheit, Nichtdiskriminierung). Drittens - und das ist das Besondere -, ob Ungarn damit ganz fundamental gegen Artikel 2 des EU-Vertrags (EUV) verstößt, also gegen die Grundwerte der Union wie Menschenwürde, Gleichheit und Rechtsstaatlichkeit.
Ja, es ist ein absolutes Novum. Es ist das erste Mal in der Geschichte der EU, dass die EU-Kommission in einem Vertragsverletzungsverfahren Artikel 2 EUV als eigenständigen Klagegrund anführt. Zwar hat der EuGH bereits zuvor entschieden, dass es sich bei diesen Werte nicht um politische Absichtserklärungen, sondern um rechtliche Verpflichtungen handelt. Es ist aber hochumstritten, ob die in Art. 2 EUV enthaltenen Werte justiziabel, d.h. gerichtlich durchsetzbar sind.
In der Tat. Wenn das Gericht der Kommission folgt, wird Artikel 2 EUV zu einem Hebel, mit dem die EU illiberalen Entwicklungen in den Mitgliedstaaten entgegentreten kann. Die Auswirkungen für die föderale Balance zwischen EU und Mitgliedstaaten sind kaum zu unterschätzen. Da die Anwendung der EU-Werte auf die Mitgliedstaaten, anders als etwa die Grundrechtecharta, nicht auf die Durchführung von EU-Recht beschränkt ist, wären fast alle mitgliedstaatlichen Vorgänge prinzipiell am Maßstab des Art. 2 EUV durch den Gerichtshof überprüfbar. Allerdings definiert die Bestimmung nur "rote Linien" der europäischen Gesellschaft. Dass die EU Details der mitgliedstaatlichen Rechtsordnungen nun auf den Prüfstand stellt, ist daher sehr unwahrscheinlich. Schließlich ist das Verfahren historisch einmalig. Der Klage der Kommission haben sich 16 anderen Mitgliedstaaten (die rund 65 Prozent der EU-Bevölkerung repräsentieren) angeschlossen.
Die herrschende Meinung erwartet, dass das Gesetz in jedem Fall gekippt wird. Viele Experten gehen davon aus, dass der EuGH diesen historischen Moment nutzt, um - wie von der Generalanwältin vorgeschlagen - Artikel 2 EUV erstmals als justiziable "rote Linie" zu etablieren.
Mitgliedstaaten dürfen künftig bei der Ausgestaltung ihrer nationalen Verfassungen und Gesetze eine bestimmte "rote Linie" nicht überschreiten. Zwar schreibt die EU kein exaktes Gesellschaftsmodell vor, aber sie verbietet die Verletzung der Grundwerte. Ein Staat darf künftig keine Gesetze mehr erlassen, die Minderheiten strukturell zu "Feinden der Gesellschaft" erklären.
Indirekt ja. Das Urteil klärt verbindlich, dass die ungarische Gesetzgebung gegen EU-Recht verstößt. Eine Rückkehr zur Rechtsstaatlichkeit und die Umsetzung dieses EuGH-Urteils durch die neue ungarische Regierung wären wesentliche Voraussetzungen, um eingefrorene EU-Gelder (etwa aus dem Konditionalitätsmechanismus) wieder freizugeben.
Das Urteil betrifft zunächst nur Ungarn. Die Auslegung des Art. 2 EUV würde aber erheblich Breitenwirkung entfalten. Ein solches Urteil würde damit alle Mitgliedstaaten davor warnen, dass die systematische Ausgrenzung von Minderheiten (egal ob LGBTIQ, Migranten oder andere) oder der systematische Abbau der Demokratie künftig direkt vor dem EuGH eingeklagt und sanktioniert werden können.
Redaktion: Michaela Hutterer, Mirko Lux