01/28/2026 | Press release | Distributed by Public on 01/28/2026 08:03
Der Bundesrat hat am 28. Januar 2026 die Schwelle für die Grundversorgung bei der Umsetzung des Stromabkommens festgelegt. Sie liegt bei einem Stromverbrauch von 50 Megawattstunden pro Jahr und Haushalt oder Verbrauchsstätte. Zusätzlich schafft er die Möglichkeit eines Opt-In (Wahlmöglichkeit) für Kleinstunternehmen mit einem Stromverbrauch zwischen 50 und 100 MWh pro Jahr. Dieses Opt-In ist auf zehn Jahre nach Inkrafttreten des Stromabkommens begrenzt.
Bisher können in der Schweiz nur Verbrauchsstätten mit einem Stromverbrauch von über 100 MWh pro Jahr ihren Stromlieferanten frei wählen. Mit dem Stromabkommen erhalten alle Endverbraucher diese Möglichkeit. Kleine Verbraucher mit einem Jahresverbrauch unter 50 MWh (Vernehmlassungsvorlage ) können aber in der Grundversorgung mit regulierten Preisen bleiben. Anfang Dezember 2025 hatte der Bundesrat das UVEK in Zusammenarbeit mit dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) beauftragt, ihm bis Ende Januar 2026 Optionen zu unterbreiten, wie auch stromintensive Kleinunternehmen in der Grundversorgung verbleiben können.
Der Bundesrat ist der Ansicht, dass ein Grundversorgungsregime für Haushalte und Verbrauchsstätten mit unter 50 MWh Jahresverbrauch vorgesehen wird. Stromintensive Kleinstunternehmen können freiwillig teilnehmen. Konkret bedeutet dies:
Alle Endverbraucher können ihren Stromlieferanten auf dem freien Markt wählen. Haushalte und Verbrauchsstätten mit einem Jahresverbrauch unter 50 MWh können in der Grundversorgung mit regulierten Preisen verbleiben oder in diese zurückkehren. Dies hatte der Bundesrat bereits in der Vernehmlassungsvorlage zum Stromabkommen vorgeschlagen.
Neu sollen auch Verbrauchsstätten mit einem Jahresverbrauch zwischen 50 MWh und 100 MWh auf Wunsch in der Grundversorgung verbleiben können. Bei der Nutzung dieser Opt-In-Möglichkeit müssen sie darlegen, dass sie sich als Kleinstunternehmen gemäss Artikel 2, Ziffer 6 der EU-Strombinnenmarktrichtlinie qualifizieren. Solche dürfen höchstens zehn Personen beschäftigen und ihr Jahresumsatz bzw. ihre Bilanzsumme dürfen nicht mehr als zwei Millionen Euro betragen. Der Verbleib in der Grundversorgung ist zudem für diese Unternehmen zeitlich begrenzt. Zehn Jahre nach Inkrafttreten des Stromabkommens müssen sie in den freien Markt wechseln.
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