11/14/2025 | Press release | Distributed by Public on 11/14/2025 07:21
Pressemitteilung:
Montag, den 24. November 2025
Um 09:15 Uhr verhandelt die 5. kleine Strafkammer die Berufungssache gegen einen am Hauptverhandlungstag 33-jährigen Angeklagten (1992) und einen am Hauptverhandlungstag 34-jährigen Angeklagten (1991)
wegen gefährlicher Körperverletzung (5 NBs 74/25). Zugrunde liegt ein Urteil des Amtsgerichts - Strafrichter - Verden. Die Kammer hat zwei Zeugen geladen.
Um 11:00 Uhr beginnt die 4. große Strafkammer als allgemeine große Strafkammer die Hauptverhandlung gegen den am Hauptverhandlungstag 33-jährigen P.M. (1992) wegen versuchter schwerer Brandstiftung.
Tatort: Weyhe
Tatzeit: 06.07.2024
Zur Last gelegte Tat: Versuchte schwere Brandstiftung (§ 306a Abs. 1, 22, 23 StGB)
Aktenzeichen: 4 KLs 15/25
Die Staatsanwaltschaft Verden (Aller) legt dem Angeklagten zu Last, am 06.07.2024 in Wehye im Zustand der verminderten Schuldfähigkeit versucht zu haben, die Diakonie Himmelstür in Wehye in Brand zu setzen.
Dazu soll er ein Küchentuch auf ein Glaskeramik-Kochfeld gelegt und das Kochfeld entzündet haben. Infolge der Hitzeentwicklung sei das Küchentuch in Brand gesetzt worden, wodurch dieses den Herd beschädigt habe.
Der Brand sei gelöscht worden, bevor das Feuer auf weitere Bestandteile der Küche übergangen sei. Der Angeklagte leidet unter einer hirnorganischen Störung, wodurch der Angeklagte Stimmen gehört habe,
die ihm befohlen hätten, den Brand zu legen. Es kommt deshalb auch eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB in Betracht.
Die Kammer hat folgende Termine anberaumt, zu denen bislang ein psychiatrischer Sachverständiger geladen worden ist:
24.11.2025 11:00 Uhr (1 psychiatrischer SV)
27.11.2025 09:15 Uhr (1 psychiatrischer SV)
02.12.2025 09:15 Uhr (1 psychiatrischer SV)
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Informationstext: Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus Nach § 63 des Strafgesetzbuchs (StGB) kann jemand in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht werden, wenn er oder sie eine erhebliche Straftat begangen hat, dabei jedoch aufgrund einer psychischen Erkrankung nicht oder nur eingeschränkt schuldfähig war. Eine Unterbringung kann nur angeordnet werden, wenn die betroffene Person aufgrund einer psychischen Erkrankung als gefährlich für andere gilt und mit hoher Wahrscheinlichkeit erneut eine erhebliche Straftat begehen könnte. Ziel dieser Maßnahme ist es, die Allgemeinheit vor weiteren erheblichen Straftaten zu schützen und der betroffenen Person eine geeignete therapeutische Behandlung zu ermöglichen. Wenn die Kammer die Unterbringung anordnet, ist die Dauer der Unterbringung nicht befristet. Sie wird nur so lange vollstreckt, wie dies notwendig ist, um die Allgemeinheit zu schützen. Mindestens einmal im Jahr wird durch die Strafvollstreckungskammer geprüft, ob die Unterbringung weiterhin erforderlich ist (§ 67e Abs. 2 StGB). Nach 6 beziehungsweise 10 Jahren gelten für die Fortdauer strengere rechtliche Anforderungen (§ 67d Abs. 6 StGB). Wichtig: Diese Unterbringung ist keine Strafe, sondern eine sogenannte "Maßregel der Besserung und Sicherung". Das heißt, sie soll helfen, dass die Person therapeutisch behandelt wird und in Zukunft keine weiteren gefährlichen Straftaten begeht. Für die Anordnung einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ist das Landgericht zuständig. Diese Entscheidung trifft eine große Strafkammer, die aufgrund der besonderen Bedeutung und Schwere der Maßnahme stets mit drei Berufsrichterinnen bzw. Berufsrichtern und zwei Schöffinnen bzw. Schöffen besetzt ist. |
Mittwoch, den 26. November 2025
Um 09:15 Uhr verhandelt die 5. kleine Strafkammer die Berufungssache gegen einen am Hauptverhandlungstag 35-jährigen Angeklagten (1990) wegen gefährlicher Körperverletzung (5 NBs 45/25).
Zugrunde liegt ein Urteil des Amtsgerichts - Schöffengericht - Verden. Die Kammer hat zwei Zeugen und eine Zeugin, sowie einen psychiatrischen Sachverständigen geladen.
Um 12:30 Uhr verhandelt die 5. kleine Strafkammer die Berufungssache gegen einen am Hauptverhandlungstag 61-jährigen Angeklagten (1963) wegen Subventionsbetrug (5 NBs 75/25).
Zugrunde liegt ein Urteil des Amtsgerichts - Strafrichter - Rotenburg. Die Kammer hat einen Zeugen und eine Zeugin geladen.
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Kontakt: Bitte beachten Sie, dass die Pressesprecherinnen und Pressesprecher als Spruchtrichter/innen oftmals terminlich auch anderweitig gebunden sind und dadurch telefonisch nicht durchgängig erreichbar sein können. Für Fragen bittet das Landgericht Verden (Aller) die E-Mail-Adresse für die Medienvertreter zu nutzen: [email protected]. Beachtung der Unschuldsvermutung: Die jeweilige Hauptverhandlung dient der Klärung, ob die erhobenen Vorwürfe zutreffen oder nicht; für die Angeklagten gilt bis zu einer rechtskräftigen Verurteilung die Unschuldsvermutung. Zulassung der Pressevertreterinnen und Pressevertreter Das Landgericht Verden weist darauf hin, dass in den Räumlichkeiten des Landgerichts (und der Stadthalle Verden, soweit diese für Gerichtsverfahren durch das Landgericht genutzt wird) grundsätzlich ein Fotografier- und Filmverbot besteht. Bezugnehmend auf Foto- und Videoaufnahmen weist das Landgericht Verden darauf hin, dass diese - vorbehaltlich anderslautender sitzungspolizeilicher Anordnungen durch den Vorsitzenden oder die Vorsitzende - nur unter bestimmten Bedingungen gestattet sind:
Darüber hinaus gilt:
Das Landgericht Verden dankt für die Beachtung dieser Hinweise und die verantwortungsbewusste Umsetzung. |