10/28/2026 | Press release | Distributed by Public on 10/28/2026 06:03
MedienmitteilungVeröffentlicht am 28. Oktober 2026
Bern, 28.10.2026 - Der Bundesrat sieht keinen gesetzgeberischen Handlungsbedarf bei der alternierenden Obhut, weil die geltende Gesetzgebung ausreicht. Daher beantragt er dem Parlament in seiner Stellungnahme vom 28. Oktober 2026, auf eine entsprechende Vorlage nicht einzutreten. Die Rechtskommission des Nationalrats (RK-N) schlägt in Erfüllung einer parlamentarischen Initiative vor, dass die alternierende Obhut gefördert und daher auch in strittigen Fällen häufiger angeordnet wird, wenn sie dem Kindeswohl am besten entspricht. Die RK-N hat dazu einen Entwurf zur Änderung des Zivilgesetzbuches (ZGB) vorgelegt.
Bei einer alternierenden Obhut betreuen nach einer Trennung oder Scheidung beide Elternteile abwechselnd das Kind. Seit dem Inkrafttreten der Revision des Kindesunterhaltsrechts im Jahr 2017 muss im Streitfall die zuständige Behörde (Gericht oder Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde) die Möglichkeit einer alternierenden Obhut zwingend prüfen, sobald ein Elternteil dies wünscht. Das Bundesgericht hat inzwischen Kriterien für die Anordnung der alternierenden Obhut in strittigen Fällen festgelegt.
In Erfüllung der parlamentarischen Initiative Kamerzin (21.449) will die RK-N die bundesgerichtliche Rechtsprechung nun explizit im Gesetz verankern. Zudem soll die Entscheidbehörde die Eltern besser über die alternierende Obhut informieren und diese im Streitfall anordnen, wenn sie dem Kindeswohl am besten entspricht.
In seiner Stellungnahme vom 28. Oktober 2026 bekräftigt der Bundesrat seine frühere Haltung, dass die geltende Gesetzgebung ausreichend ist und entsprechend bei der gesetzlichen Regelung der alternierenden Obhut kein Handlungsbedarf besteht. Er stützt sich dabei auf die Ausführungen im Postulatsbericht vom 24. April 2024 (Postulat Silberschmidt 21.4141) in dem die Frage gestützt auf eine Evaluation im Detail geprüft und der Handlungsbedarf verneint wurde.
Die meisten Eltern können sich über die Kinderbetreuung nach der Trennung oder Scheidung einigen. Für die Wahl der Betreuungsform und damit auch für den Entscheid, ob das Kind abwechslungsweise bei beiden Elternteilen wohnt, sind vor allem die konkreten Lebensumstände und die gesellschaftlichen Rahmenbedingungen ausschlaggebend. Im Streitfall geht es darum, diejenige Lösung zu finden, die dem Wohl der Kinder am besten entspricht. Da bereits heute die alternierende Obhut zwingend geprüft werden muss, sobald ein Elternteil dies verlangt, beantragt der Bundesrat dem Parlament, nicht auf die parlamentarische Initiative einzutreten und empfiehlt auf die vorgeschlagene Revision zu verzichten.
Handlungsbedarf sieht der Bundesrat aber in anderen Bereichen, die eng mit der Förderung der gemeinsamen Verantwortung der Eltern nach der Trennung oder Scheidung zusammenhängen. So will er das Familienverfahrensrecht modernisieren. Strittige Eltern sollen bei der Organisation der gemeinsamen Elternschaft nach Ende der Paarbeziehung besser unterstützt werden. Eine einvernehmliche Konfliktlösung stärkt die Beziehung zwischen Eltern und Kindern und begünstigt eine gut funktionierende alternierende Obhut. Die entsprechende Vernehmlassungsvorlage wird der Bundesrat im Frühling 2027 vorlegen.
Zentral bei der Beurteilung und Ausgestaltung von Elternrechten ist ausserdem der Schutz aller Familienmitglieder vor häuslicher und sexualisierter Gewalt. Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) wird dem Bundesrat voraussichtlich im ersten Quartal 2027 Vorschläge zur Stärkung des Schutzes von Opfern von Gewalt im Zivilrecht und Zivilprozessrecht unterbreiten, damit dieser Aspekt bei Entscheidungen über die Elternrechte besser berücksichtigt wird.