10/21/2026 | Press release | Distributed by Public on 10/21/2026 06:50
Viele Gäste teilen ihre Erfahrungen mit Restaurants heute unmittelbar über soziale Netzwerke oder Bewertungsplattformen. Fällt ein Besuch besonders positiv oder negativ aus, werden Eindrücke häufig spontan veröffentlicht. Doch nicht jede scharfe Kritik ist automatisch rechtswidrig.
Wer nach einem belastenden Erlebnis in einem Restaurant seine persönliche Bewertung in sozialen Medien veröffentlicht, darf dabei auch deutliche Worte wählen. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass die Instagram-Beiträge einer Restaurantbesucherin nach einem Vorfall, bei dem ihr Dackel im Gastraum Mäuseköder fraß, überwiegend zulässige Meinungsäußerungen darstellen. Ein Anspruch des Restaurantbetreibers auf Unterlassung bestand deshalb nicht.
Rechtsanwalt Swen Walentowski vom Rechtsportal anwaltauskunft.de antwortet dazu auf folgende Fragen:
1. Kritik in sozialen Medien - was ist erlaubt?
2. Warum war die Frau nach dem Restaurantbesuch sauer?
Mehr dazu unter anwaltauskunft.de.