10/24/2025 | Press release | Distributed by Public on 10/24/2025 00:42
Der Zugang zum Arbeitsmarkt für Personen mit Schutzstatus S wird vereinfacht: Anstelle der bisherigen Bewilligungspflicht gilt seit Donnerstag, 23. Oktober 2025, das Meldeverfahren zur Erwerbstätigkeit, das bereits seit mehreren Jahren bei vorläufig aufgenommenen Personen (Ausweis F) und anerkannten Flüchtlingen (Ausweis B) angewendet wird.
Personen mit Schutzstatus S benötigten bis anhin eine kantonale Bewilligung, um in der Schweiz einer Erwerbstätigkeit nachgehen bzw. die Stelle wechseln zu können. Arbeitgebende mussten zu diesem Zweck vor Arbeitsantritt eine Arbeitsbewilligung beim Amt für Wirtschaft und Arbeit einholen. Das Verfahren diente dazu, die geltenden Lohn- und Arbeitsbedingungen auch für Personen mit Schutzstatus S zu gewährleisten.
Mit der Umstellung auf das administrativ schlankere Meldeverfahren sinken die Hürden für Arbeitgebende deutlich. Mit der Erwerbsmeldung bestätigen die Arbeitgebenden, dass die in der Schweiz geltenden Lohn- und Arbeitsbedingungen eingehalten werden. Das Amt für Wirtschaft und Arbeit respektive die zuständigen Paritätischen Kommissionen kontrollieren weiterhin stichprobenweise die Einhaltung der Lohn- und Arbeitsbedingungen.
Der erleichterte Zugang zum Arbeitsmarkt trägt dazu bei, die berufliche Integration zu fördern und das vorhandene Arbeitskräftepotenzial besser zu nutzen. Mit der Einführung des Meldeverfahrens für Personen mit Schutzstatus S sollen die vom Bund festgelegten Ziele für die Erwerbsquote von Personen mit Schutzstatus S noch besser erreicht werden.
Das seit Donnerstag, 23. Oktober 2025, geltende Meldeverfahren für Personen mit Schutzstatus S wird in der Schweiz bereits auf anerkannte Flüchtlinge (Ausweis B) sowie vorläufig aufgenommene Personen (Ausweis F) angewandt und hat sich bewährt: Arbeitgebende können die Erwerbsmeldungen von Personen mit Schutzstatus S bis spätestens zum Tag des Stellenantritts gebührenfrei über das Unternehmerportal EasyGov.swiss absetzen. Für Firmen und Privatpersonen ohne Möglichkeit, eine Meldung über EasyGov zu tätigen, wird das bisherige Meldeformular weiterhin zur Verfügung stehen.
Detaillierte Informationen zum Meldeverfahren sind auf der Website des Kantons St.Gallenneues Fensterabrufbar.