Österreichisches Parlament

11/27/2025 | Press release | Distributed by Public on 11/27/2025 08:44

Neu im GesundheitsausschussAusweitung der Diagnosen- und Leistungscodierung auf den ambulanten Bereich ab 2026

Wien (PK) - Im Zuge der im Jahr 2023 eingeleiteten Gesundheitsreform haben sich Länder und Sozialversicherung auf die Einführung einer verpflichtenden und bundesweit einheitlichen Diagnosencodierung verständigt. Durch die Zuordnung von Diagnosen und medizinischen Leistungen auf einheitliche Diagnoseschlüssel soll nicht nur die Behandlungssicherheit erhöht, sondern auch die Kommunikation zwischen den einzelnen Gesundheitsdienstleistern erleichtert werden, wird in den Erläuterungen hervorgehoben.

Die von der Regierung vorgeschlagene Novellierung des Bundesgesetzes über die Dokumentation im Gesundheitswesen (DokuG-Novelle 2025)sieht nun vor, dass - mit einer Verzögerung von einem Jahr - nach dem stationären nun auch der gesamte ambulante Bereich eingebunden werden soll. Ab dem 1. Jänner 2026 müssen somit alle niedergelassene Ärztinnen und Ärzte, Gruppenpraxen sowie Ambulatorien eine codierte Diagnosen- und Leistungsdokumentation durchführen (296 d.B.).

Im Zuge der Arbeiten zur Implementierung der bundesweit einheitlichen Diagnosencodierung hätten sich einige Fragen hinsichtlich der technischen Umsetzung sowie der rechtlichen Grundlagen ergeben, ist den Erläuterungen zu entnehmen. Mit der vorliegenden Novelle sollen neben redaktionellen Anpassungen vor allem diverse Klarstellungen und Vereinfachungen umgesetzt werden.

So wird etwa explizit darauf hingewiesen, dass Leistungserbringerinnen bzw. Leistungserbringer nur dann Daten an die Sozialversicherung zu übermitteln haben, wenn für sie auch gemäß Ärztegesetz eine Pflicht zur Nutzung der E-Card-Infrastruktur besteht. Wahlärztinnen und Wahlärzte mit insgesamt weniger als 300 verschiedenen Patientinnen bzw. Patienten pro Jahr wären somit zum Beispiel ausgenommen. Ferner wird die Gesundheit Österreich GmbH dazu berechtigt, die vom Ministerium übermittelten Daten für statistische Auswertungen in Bezug auf Planung, Qualitätssicherung und Berichterstattung sowie für wissenschaftliche Zwecke in pseudonymisierter Form zu verarbeiten.

Für die Diagnostik im Gesundheitswesen relevant seien laut Regierungsvorlage die sogenannten ICD-10-Codes ("Internationale Klassifikation der Krankheiten" der WHO), die zu einer besseren Analysemöglichkeit im Rahmen von folgenden Anwendungen beitragen: Leistungs- und Strukturplanung (Angebotsplanung), Identifikation von Patientengruppen (z.B. Risikogruppen), Optimierung der Patientenströme, Gesundheitsberichterstattung, Versorgungsforschung und Epidemiologie, Qualitätssicherung und -verbesserung (z.B. integrierte Versorgungskonzepte) sowie standardisierter Informationsaustausch. (Schluss) sue

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