Alb-Donau-Kreis

08/27/2025 | Press release | Distributed by Public on 08/27/2025 07:53

Wasserentnahme im Alb-Donau-Kreis bleibt weiter eingeschränkt – Ausnahmen für einige Gewässer zurückgenommen Meldung vom 27. August 2025

Die Wasserentnahme aus Bächen und kleinen Flüssen im Alb-Donau-Kreis bleibt weiterhin eingeschränkt. Das Landratsamt hat die bestehende Allgemeinverfügung bis einschließlich 16. September 2025 verlängert. Trotz zwischenzeitlicher Regenfälle führen Flüsse und Bäche nach wie vor zu wenig Wasser. Die hydrologischen Kennwerte wie Wasserstände und Abflussmengen liegen an vielen Stellen noch immer deutlich unter den üblichen Niedrigwassergrenzen.



Im August wurden bisher rund 56 Millimeter Niederschlag verzeichnet (Stand 25. August). Der mittlere Niederschlag im August liegt jedoch bei 94 Millimeter. Niederschlagsvorhersagen deuten darauf hin, dass im August keine nennenswerten Niederschläge mehr zu erwarten sind. Die Analyse der Niederschlagswerte zeigt, dass von Februar bis Juli lediglich 73 Prozent des typischen Niederschlagswerts zu verzeichnen war, obgleich der Juli relativ nass war.

Für eine Entspannung der derzeitigen Lage ist es von entscheidender Bedeutung, dass der Regen nicht als Starkregen, sondern als gleichmäßiger Landregen fällt - also mit geringer bis mittlerer Intensität, dafür über einen längeren Zeitraum. Dies ist essenziell, um eine Wiederauffüllung von Böden und Grundwasserspeichern zu gewährleisten.

Ausnahmen für einige Gewässer zurückgenommen
Die Niederschläge der letzten Wochen führten in manchen Gewässern zu einer Normalisierung der Wasserstände. Daher gelten die Regelungen der Allgemeinverfügung seit Anfang August nicht mehr für die Iller, sowie den Stehenbach. Auch die Donau, der Gießen und die Baggerseen bleiben wie bisher ausgenommen. Aufgrund der vergleichsweise geringen Niederschläge in Oberschwaben gelten die Regelungen der Allgemeinverfügung ab dem 27. August jedoch wieder für die Riß, die Rot und die Westernach.

Die Einschränkungen betreffen insbesondere das Entnehmen von Wasser mit technischen Geräten wie beispielsweise Pumpen. Erlaubt bleibt weiterhin das Schöpfen mit Handgefäßen. Die Regelung gilt auch für wasserrechtlich zugelassene Entnahmen, sofern entsprechende Nebenbestimmungen dies vorsehen.

Das Ziel der Allgemeinverfügung ist der Schutz der ökologischen Funktionsfähigkeit der Gewässer: Niedrige Wasserstände führen zu höheren Temperaturen und geringerem Sauerstoffgehalt, was die Lebensbedingungen für Wasserorganismen deutlich verschlechtert. Zusätzliche Entnahmen könnten das ökologische Gleichgewicht weiter beeinträchtigen. Hinzu kommt, dass bei niedrigem Wasserstand der Anteil an unbehandeltem Abwasser im Verhältnis zum natürlichen Wasservolumen zunimmt.

Die Einschränkungen dienen dem Ziel, die verbleibenden Wasserressourcen zu schützen und weitere ökologische Schäden zu vermeiden. In begründeten Einzelfällen kann bei der unteren Wasserbehörde ein Antrag auf Ausnahme gestellt werden. Aufgrund des hohen öffentlichen Interesses am Gewässerschutz werden solche Ausnahmen allerdings nur sehr restriktiv erteilt.

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