03/20/2026 | Press release | Distributed by Public on 03/20/2026 06:08
NOx-Verfahren der 11. Strafkammer gegen fünf (zum Teil ehemalige) Mitarbeiter der Volkswagen-AG wegen des Vorwurfs des gewerbsmäßigen Betruges und anderer Straftaten
Hier: Begründete Ablehnung des Vorsitzenden wegen Besorgnis der Befangenheit
In dem Verfahren gegen fünf (zum Teil ehemalige) Mitarbeiter der Volkswagen-AG wegen des Vorwurfs des gewerbsmäßigen Betruges u.a. hat die 11. Strafkammer die Ablehnung des Vorsitzenden der Kammer wegen Besorgnis der Befangenheit durch die Verteidigung eines Angeklagten als begründet angesehen.
Der Vorsitzende hat in einem Telefonat mit der Verteidigung eines Angeklagten Äußerungen getätigt, die aus Sicht der Verteidigung Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters begründen. Die Verteidigung hat den Vorsitzenden Richter im Auftrag des Angeklagten wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.
Mit Beschluss vom heutigen Tag hat die Kammer in der Besetzung ohne den abgelehnten Richter entschieden, dass die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit begründet ist.
Die Hauptverhandlung wird ohne den abgelehnten Richter fortgesetzt. Alle bereits anberaumten Termine bleiben bestehen.
Zum Hintergrund:
§ 24 Strafprozessordnung - Ablehnung eines Richters; Besorgnis der Befangenheit
(1) Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.
(2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.
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