DAV - Deutscher Anwaltverein e.V.

02/26/2026 | Press release | Distributed by Public on 02/27/2026 02:46

ArbR 4/26: Krankmeldung nach abgelehntem Urlaub: Verdachtskündigung scheitert an tatsächlicher Erkrankung

Köln/Berlin (DAV). Eine Kündigung, die lediglich auf dem Verdacht einer vorgetäuschten Krankheit basiert, ist unwirksam, wenn sich im Nachhinein eine tatsächliche Arbeitsunfähigkeit herausstellt. So entschied das Landesarbeitsgericht (LArbG) Köln am 30. Juli 2025 (AZ: 6 SLa 540/24). Dies gilt laut der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) auch dann, wenn zum Zeitpunkt der Kündigung starke Indizien gegen den Arbeitnehmer sprachen. Nachträglich bekannt gewordene Tatsachen, die den Betroffenen entlasten, dürfen nicht ignoriert werden.

Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein seit 2014 beschäftigter Arbeitnehmer meldete sich unmittelbar nach der Ablehnung eines früheren Feierabends wegen bestehender Minusstunden krank. Die Arbeitgeberin wertete diese zeitliche Nähe als Verdachtsmoment für eine vorgetäuschte Erkrankung. In der Folge kam es zu mehrfachen Versuchen, ein Anhörungsgespräch durchzuführen, die jedoch scheiterten, da der Arbeitnehmer die Teilnahme eines bestimmten Betriebsratsmitglieds forderte. Nachdem weitere Krankmeldungen folgten und die Krankenkasse die Arbeitsunfähigkeitszeiten bestätigte, kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis außerordentlich, hilfsweise ordentlich.

Das Arbeitsgericht Bonn erklärte die Kündigung bereits in erster Instanz für unwirksam.

Das Landesarbeitsgericht Köln bestätigte dieses Ergebnis im Berufungsverfahren, stützte sich dabei jedoch auf eine vertiefte Beweisaufnahme. Die Berufungskammer vernahm die behandelnde Ärztin des Arbeitnehmers als Zeugin. Diese bestätigte nachvollziehbar, dass an den streitigen Tagen tatsächlich eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit bestanden hatte. Damit sah das Gericht den ursprünglichen Verdacht als widerlegt an. Nach Auffassung des Gerichts sind bei der Prüfung einer Verdachtskündigung auch solche Umstände zu berücksichtigen, die zwar erst später bekannt werden, aber objektiv bereits beim Zugang der Kündigung vorlagen. Dies gilt insbesondere, wenn sie geeignet sind, den Verdacht zu entkräften oder zu verstärken. Wird im Prozess beispielsweise festgestellt, dass der Arbeitnehmer tatsächlich arbeitsunfähig war, fehlt es an einem tragfähigen Verdacht für eine vorgetäuschte Erkrankung.

Informationen: www.dav-arbeitsrecht.de

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