Österreichisches Parlament

04/10/2026 | Press release | Distributed by Public on 04/10/2026 02:25

Asyl- und Migrationspakt: Bundesregierung legt umfassendes Anpassungsgesetz vorNeustrukturierung der Asylverfahren, neue Regeln für Familiennachzug und Änderungen in mehreren[...]

Wien (PK) - Der europäische Asyl- und Migrationspakt im Rahmen des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) ist am 11. Juni 2024 in Kraft getreten. Er umfasst elf Rechtsakte (zehn Verordnungen und eine Richtlinie), die bis zum 11. Juni 2026 in nationales Recht umzusetzen und anzuwenden sind. Die Bundesregierung hat nun das sogenannte Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetz (AMPAG) vorgelegt, mit dem das Asylgesetz, das BBU (Bundesbetreuungsagentur GmbH)-Errichtungsgesetz, das BFA (Bundesamt für Fremdenwesen)-Einrichtungsgesetz, das BFA-Verfahrensgesetz, das Fremdenpolizeigesetz 2005, das Grundversorgungsgesetz, das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 und das Ausländerbeschäftigungsgesetz dementsprechend geändert werden sollen (444 d.B.).

Ziel des Asyl- und Migrationspakts ist es, die Effizienz und Geschwindigkeit der Asylverfahren zu steigern, Pflichten und Lasten aus den Migrationsströmen besser zu verteilen, Sekundärmigration einzudämmen und somit die nationalen Asyl- und Migrationssysteme nachhaltig zu entlasten, wie aus den Erläuterungen hervorgeht. Vor dem Hintergrund der überwiegend unmittelbar anwendbaren unionsrechtlichen Vorgaben sollen zahlreiche bestehende nationale Regelungen entfallen und ergänzende Anschlussnormen geschaffen werden. Zu den relevantesten Neuerungen zählen neben der EU-weiten Vereinheitlichung der Asylverfahren unter anderem verpflichtende Grenzverfahren an den EU-Außengrenzen bzw. an internationalen Flughäfen, vereinfachte Überstellungsverfahren bei Zuständigkeit anderer EU-Mitgliedsstaaten sowie die verpflichtende Durchführung von beschleunigten Verfahren - insbesondere bei missbräuchlich gestellten Anträgen.Zudem wird das bisherige Zulassungsverfahren durch ein vorgelagertes Screening ersetzt und der Familiennachzug neu geregelt.

Ebenfalls Teil der Umsetzung des Asyl- und Migrationspakts sind Änderungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) und des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, bei denen es vor allem um die GEAS-konforme Regelung des Familiennachzugs sowie der kombinierten Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis von Drittstaatsangehörigen geht. Diese sind als gesonderte Novelle vorgelegt worden, da sie Bestimmungen umfassen, deren Kundmachung einer Zustimmung der Länder bedarf und die einen abweichenden legistischen Prozess erfordert, wie in den Erläuterungen festgehalten wird (443 d.B.).

Umfassende Neustrukturierung des Asylverfahrens nach EU-Vorgaben

Die wesentlichsten Änderungen im Asylgesetz betreffen Regelungen zur Unzulässigkeit von Anträgen, Kooperationspflichten von Antragstellern und Antragstellerinnen und Sonderbestimmungen für das Asylverfahren an der Außengrenze. Anspruchsvoraussetzungen sollen aus dem nationalen Recht entfallen, da diese künftig unmittelbar aus unionsrechtlichen Bestimmungen folgen. Dies betrifft insbesondere Regelungen zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie zu Ausschlussgründen. Die Zuerkennung eines Schutzstatus soll künftig unmittelbar mit der Erteilung eines Aufenthaltstitels verbunden werden.

Zentral ist zudem die unionsrechtlich vorgegebene Trennung zwischen dem Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats und dem eigentlichen Asylverfahren, die nun auch im nationalen Recht nachvollzogen werden soll. Das bisherige Zulassungsverfahren soll entfallen und durch eine einheitliche Verfahrensstruktur ersetzt werden, in der die Prüfung der Zuständigkeit und der Zulässigkeit des Antrags unmittelbar im Asylverfahren erfolgt. Auch das bisherige Einreiseverfahren nach dem Asylgesetz soll entfallen, da der Familiennachzug künftig im Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz geregelt werden soll.

Die angestrebte Beschleunigung der Verfahren soll sich insbesondere aus der Einführung unionsweit einheitlicher Abläufe ergeben sowie aus der Verlagerung von Verfahrensschritten in vorgelagerte Phasen, etwa durch ein Screeningverfahren. Insbesondere bei unzulässigen oder offensichtlich unbegründeten Anträgen sind beschleunigte Verfahren vorgesehen. Künftig soll sich die Beurteilung der Unzulässigkeit an den in der Verfahrensverordnung vorgesehenen Kategorien orientieren, etwa wenn ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung zuständig ist, bereits Schutz in einem anderen Staat besteht oder ein Antrag aus formellen Gründen nicht inhaltlich zu prüfen ist. Zugleich sollen Asylverfahren - insbesondere an der Außengrenze - enger mit Rückführungsverfahren verknüpft werden.

Die Mitwirkungs- und Kooperationspflichten der Antragsteller sollen im Einklang mit den unionsrechtlichen Vorgaben neu strukturiert werden und betreffen insbesondere die Verpflichtung zur Mitwirkung im Verfahren, zur Teilnahme an persönlichen Anhörungen sowie zur Bereitstellung der für die Prüfung des Antrags erforderlichen Informationen. Angepasst werden sollen auch die Bestimmungen zur Registrierung und Antragstellung sowie zu den weiteren Verfahrensschritten - einschließlich besonderer Verfahrensgarantien und Mitteilungspflichten. Vorgesehen ist außerdem ein neuer Aufenthaltstitel für Fälle, in denen eine Rückführung aus Gründen des Schutzes von Leben oder vor unmenschlicher Behandlung (Art. 2 oder 3 der EMRK) unzulässig ist, ohne dass die Voraussetzungen für internationalen Schutz vorliegen. Dieser soll als "Aufenthaltsberechtigung plus" ausgestaltet werden.

Weitere gesetzliche Anpassungen im Bereich Fremdenwesen und Versorgung

Neben dem Asylgesetz sollen auch mehrere begleitende Materiengesetze angepasst werden, um die unionsrechtlichen Vorgaben des Asyl- und Migrationspakts umzusetzen. Im BBU-Einrichtungsgesetz sollen insbesondere die Aufgaben der BBU im Bereich der Versorgung neu gefasst werden. Vorgesehen ist eine Anpassung an die Vorgaben der Aufnahmerichtlinie, vor allem im Hinblick auf die Feststellung besonderer Bedürfnisse von Antragstellerinnen und Antragstellern. Davon ausgenommen sind Personen in Haft. Zudem sollen Aufgaben im Bereich der Rechtsberatung, Rechtsauskunft und Verfahrensvertretung entsprechend den unionsrechtlichen Anforderungen präzisiert werden.

Im BFA-Verfahrensgesetz sind Änderungen zur Beschleunigung und Vereinheitlichung der Verfahrensführung vorgesehen. Dazu zählen insbesondere Anpassungen bei Rechtsmittelfristen gegen zurück- und abweisende Entscheidungen sowie bei der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Darüber hinaus werden unionsrechtliche Vorgaben zur Erfassung biometrischer Daten sowie zur Mitwirkungspflicht von Antragstellern umgesetzt. Ergänzend sollen die Informationspflichten des Bundesamts sowie Regelungen zur Rechtsauskunft, Rechtsberatung und Rückkehrberatung angepasst werden. Im BFA-Einrichtungsgesetz sind vor allem organisatorische Änderungen vorgesehen, etwa die Verankerung einer Fortbildungsverpflichtung für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bundesamts.

Im Fremdenpolizeigesetz sollen insbesondere Anschlussbestimmungen zur EU-Screening-Verordnung geschaffen werden. Darüber hinaus sind Anpassungen im Bereich der Rückführungsverfahren und fremdenpolizeilichen Maßnahmen vorgesehen. Festgelegt werden unter anderem die Vorrangigkeit des Kindeswohls sowie besondere Garantien für Minderjährige. Weiters betreffen die Änderungen die Erlassung von Einreiseverboten sowie die Anordnung von Wohnsitzauflagen.

Im Grundversorgungsgesetz sollen die Vorgaben der Aufnahmerichtlinie umgesetzt werden. Im Vordergrund steht eine bedarfsgerechte Versorgung von Antragstellerinnen und Antragstellern, insbesondere von vulnerablen Personen. Vorgesehen sind zudem Regelungen zu Leistungskürzungen oder Leistungsentzug, etwa bei mangelnder Mitwirkung. Darüber hinaus soll es zu Anpassungen beim Zuständigkeitsübergang in der Grundversorgung kommen, die sich aus dem Entfall des bisherigen Zuständigkeitsverfahrens ergeben.

Familiennachzug wird in das Niederlassungsrecht überführt

Eine grundlegende Änderung des AMPAG betrifft außerdem den Familiennachzug. Aufgrund des Wegfalls der sogenannten Günstigkeitsklausel in der Statusverordnung soll es künftig nicht mehr zulässig sein, Familienangehörigen ohne eigene Fluchtgründe automatisch denselben Schutzstatus zuzuerkennen - Österreich hat dies bisher so gehandhabt. Stattdessen soll in diesen Fällen ein Aufenthaltstitel nach der Familienzusammenführungsrichtlinie zu erteilen sein. Die entsprechenden Regelungen werden daher aus dem Asylgesetz in das NAG übertragen. Durch Aufnahme in das dort vorgesehene Quotensystem soll die im aktuellen Regierungsprogramm vorgesehene Kontingentierung des Familiennachzuges umgesetzt werden. Die Bundesregierung erhofft sich laut Erläuterungen dadurch einen "dämpfenden Effekt" - zumindest für die beiden Folgejahre.

Die übrigen Änderungen des NAG und des Ausländerbeschäftigungsgesetzes dienen der Umsetzung der EU-Richtlinie über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis für Drittstaatsangehörige sowie eines gemeinsamen Bündels an Rechten. Vorgesehen ist eine Entscheidungsfrist von grundsätzlich 90 Tagen, die unter besonderen Umständen um 30 Tage verlängert werden können soll.

Zudem soll es Inhabern einer kombinierten Erlaubnis gestattet werden, den Arbeitgeber und damit den Aufenthaltszweck zu wechseln. Nach entsprechender Mitteilung sollen sie spätestens nach 45 Tagen eine neue Tätigkeit aufnehmen dürfen, sofern diese vom beantragten Aufenthaltszweck umfasst ist. Darüber hinaus soll die kombinierte Erlaubnis bei Arbeitslosigkeit innerhalb der ersten sechs Monate grundsätzlich nicht entzogen werden. Unter bestimmten Voraussetzungen soll diese Frist verlängert werden können. Unabhängig von der bisherigen Aufenthaltsdauer wird die zulässige Dauer der Arbeitslosigkeit im Ausländerbeschäftigungsgesetz einheitlich mit sechs Monaten festgelegt. (Schluss) wit

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