03/17/2026 | Press release | Archived content
Düsseldorf/Berlin (DAV). Das Amtsgericht Berlin-Tiergarten hat am 25. Februar 2025 (AZ: 343 OWi 10/25) einen Autofahrer wegen vorsätzlicher Benutzung eines Handys zu einer Geldbuße von 100 Euro verurteilt. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) weist darauf hin, dass die Entscheidung die Anforderungen an den Tatnachweis bei sogenannten Geräteverstößen weiter konkretisiert.
Dem Mann wurde vorgeworfen, während der Fahrt ein Mobiltelefon benutzt zu haben. Polizeibeamte beobachteten, dass er das Gerät in der rechten Hand hielt. Zudem waren Mundbewegungen erkennbar. Nach den gerichtlichen Feststellungen telefonierte der Betroffene auch noch zu dem Zeitpunkt, als er angehalten wurde.
Die Sichtverhältnisse waren nach den Feststellungen des Gerichts günstig: Die Beamten konnten direkt in das Fahrzeuginnere schauen, zudem schien die Sonne von der rechten Seite. Das Amtsgericht sah den Nachweis als erbracht an. Für eine Verurteilung wegen eines Verstoßes gegen das Verbot der Nutzung elektronischer Geräte als Kraftfahrzeugführer genügt es, wenn
Vorliegend war das Mobiltelefon in der Hand des Betroffenen deutlich sichtbar. Die zusätzlich wahrgenommenen Mundbewegungen stützten die Annahme einer Nutzung in Form des Telefonierens. Damit waren die tatbestandlichen Voraussetzungen erfüllt.
Die Regelgeldbuße beträgt 100 Euro, zu der der Autofahrer auch verurteilt wurde.
Informationen: www.verkehrsrecht.de