DAV - Deutscher Anwaltverein e.V.

07/25/2025 | Press release | Archived content

FamR 11/25: W oder v: Gericht sieht keinen Grund für Namens­än­derung

Saarlouis/Berlin (DAV). Eine Frau wollte die Schreibweise ihres Nachnamens ändern. Sie begründete dies mit psychischen Belastungen und praktischen Problemen im Alltag. Doch das Oberver­wal­tungs­gericht des Saarlandes lehnte die Namens­än­derung ab, berichtet die Arbeits­ge­mein­schaft Famili­enrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV). Die Begründung reiche nicht aus, ein öffent­liches Interesse am bisherigen Namen überwiege (Entscheidung vom 10. Februar 2025; AZ: 2 A 134/23).

Die Frau wollte eine Änderung der Schreibweise ihres Nachnamens "A." mit "v" statt mit "w" erreichen. Da sie kaum gebräuchlich sei, führe die Schreibweise ihres Nachnamens mit "w" zu erheblichen Problemen. So führe es etwa bei Auslands­reisen zu massiven Verwick­lungen, da sich der Name vom Personal­ausweis unterscheide. Immer wieder würden Bestel­lungen nicht durchgeführt und von der Post nicht zugeordnet. Sie habe aufgrund der Schreibweise ihres Famili­en­namens psychische Beeinträch­ti­gungen.

Das Gericht sah keinen ausrei­chenden Grund für eine Namens­än­derung. Der Famili­enname dürfe jedoch nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund dies rechtfertige. Das könne eine seelische Belastung sein - aber nur, wenn sie verständlich und nachvoll­ziehbar sei. Sei die seelische Belastung dagegen nur als übertriebene Empfind­lichkeit zu werten, zähle sie nicht als ausrei­chender Grund für eine Namens­än­derung.

Bei der Entscheidung über eine Namens­än­derung müsse bedacht werden, dass der Nachname ein wichtiges Merkmal zur Identi­fi­kation sei. Deshalb bestehe ein öffent­liches Interesse daran, den bisherigen Namen zu behalten. Besonders bei Erwachsenen wie der Frau, die seit 42 Jahren unter ihrem Nachnamen auftrete, sei das Festhalten am bisherigen Namen wichtiger als bei Kindern oder Jugend­lichen.

Ein Namens­wechsel sei auch nicht nötig, nur weil Behörden ihren Namen manchmal mit "v" statt "w" schreiben. Solche kleinen Schreib­fehler oder Missver­ständnisse bei der Aussprache reichten nur dann als Grund aus, wenn sie zu ernsthaften Problemen führten - und das habe die Frau nicht überzeugend gezeigt. Sie habe nur von alltäg­lichen Unannehm­lich­keiten berichtet.

Es fehle darüber hinaus eine klare und verständliche Erklärung, warum der Name sie psychisch so stark belaste, dass nur eine Namens­än­derung helfen würde. Die fachärztliche Beschei­nigung sei nicht aussage­kräftig genug. Die Richter hatten erhebliche "Zweifel daran, dass einzig die Änderung des Namens in Gestalt der Änderung eines Buchstabens … für die Heilung einer psychischen Krankheit erforderlich und ausreichend ist".

Information: www.dav-famili­enrecht.de

Presse­mit­tei­lungen Arbeits­ge­mein­schaften - Famili­enrecht vom 25.07.2025 08:26

DAV - Deutscher Anwaltverein e.V. published this content on July 25, 2025, and is solely responsible for the information contained herein. Distributed via Public Technologies (PUBT), unedited and unaltered, on August 06, 2025 at 06:53 UTC. If you believe the information included in the content is inaccurate or outdated and requires editing or removal, please contact us at [email protected]